Zahlt die Versicherung, wenn der Weihnachtsbaum brennt?

Alle Jahre wieder – sorgen Weihnachtskerzen und Co. nicht nur für weihnachtliche Stimmung, sondern leider auch für Brände in der Wohnung. Aber welche Versicherung zahlt für Brandschäden, wenn der weihnachtliche Funke überspringt?

Alle Jahre wieder – sorgen Weihnachtskerzen und Co. nicht nur für weihnachtliche Stimmung, sondern leider auch für Brände in der Wohnung. Aber welche Versicherung zahlt für Brandschäden, wenn der weihnachtliche Funke überspringt?

Welche Versicherung rettet Weihnachten?

Während der Advents- und Weihnachtszeit verzeichneten die Versicherer im Jahr 2019 rund 29.000 Brände – das sind etwa 9.000 Brände mehr als im Herbst. Schuld sind oftmals dekorative, aber dennoch risikoreiche Weihnachtskerzen, die den Weihnachtsbaum oder den Weihnachtskranz zieren. Wer schon einmal trockenes Nadelholz in Verbindung mit Feuer gesehen hat, weiß dass sich diese binnen weniger Sekunden vollständig entzünden. Steht wenig später auch die Wohnung oder das Haus in Flammen, ist dies in der Regel ein Fall für die Hausrat- oder Gebäudeversicherung.

Hausratversicherung

Wenn der Hausrat durch einen Brand zerstört wird, übernimmt in der Regel auch die gleichnamige Hausratversicherung den Schaden. Zu Hausrat gehören im Grunde alle beweglichen Sachen, die in den Räumen stehen – beispielsweise die Couch, der Fernsehtisch oder der Teppich. Aber auch die Geschenke unter dem Tannenbaum sind gegebenenfalls mitversichert.

Wohngebäudeversicherung

Sollte sich der Brand soweit entfalten, dass dadurch die Wände, die Decke oder der Boden beschädigt werden, zahlt meist die Wohngebäudeversicherung. Trotzdem stellt sich diese, wenn es hart auf hart kommt, oftmals quer und kürzt sogar die Zahlungen.

Wenn auch Sie Probleme mit der Wohngebäudeversicherung haben, können Sie bei uns in einer Ersteinschätzung Ihre Erfolgschancen prüfen.

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Keine schöne Bescherung: Wann die Versicherung nicht zahlen möchte

Auch wenn die Hausrat- und Gebäudeversicherung grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist, zahlt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen. Handelte der Versicherungsnehmer beispielsweise grob fahrlässig oder liegt nur ein Sengschaden vor, kürzt die Versicherung oftmals die Zahlung oder stellt sich sogar ganz quer.

Grobe Fahrlässigkeit

Eine grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten einen Schaden riskiert und die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen wurde. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die entzündeten Kerzen über eine unangemessene Zeit nicht beaufsichtigt hat. Oder die Kerzen soweit herabbrennen ließ, dass die Flamme jederzeit das Gesteck entzünden könnte.

Verweigert die Versicherung die Zahlung aufgrund grober Fahrlässigkeit, gibt es nur noch die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wege die Kostenübernahme einzufordern. Dann ist es Aufgabe der Richter zu entscheiden, ob tatsächlich auf Seiten des Versicherungsnehmers grobe Fahrlässigkeit vorlag oder nicht.

Sengschäden

In der Regel erklärt sich die Versicherung nicht bereit, für sogenannte Sengschäden aufzukommen. Was das genau ist, erklärt sich leicht am Beispiel „Adventskranz“. Wenn der Kranz so ungünstig und beispielsweise zu nah an einem Möbelstück oder den Gardinen steht, dass seine Flammen diese anschmoren, entsteht ein sogenannter Sengschaden.

Zwar ist dieser Schaden auch durch Hitze, aber nicht durch Brand oder Feuer direkt und auch nicht lokal begrenzt entstanden. Deshalb zählt er laut Definition bei vielen Versicherungen nicht zur Kategorie eines Feuerschadens. Wobei es natürlich auch Ausnahmen gibt. So können Sengschäden bei vereinzelten Versicherungen auch unter Umständen mitversichert sein. Es lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte.

Die Überprüfung des Kleingedruckten nehmen wir Ihnen gerne ab und schätzen gleichzeitig Ihre Chancen auf ein mögliches Vorgehen gegen Ihre Versicherung ein.

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