Wohngebäude - Feuerversicherung: Frist der Wiederaufbauklausel beachten

Bei einem Brandschaden muss ein Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Hauses grundsätzlich übernehmen. Zunächst ist vom Anspruch jedoch nur der Zeitwertschaden erfasst. Nur, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich auch mit den Bauarbeiten zur Wiederherstellung beginnt, besteht ein Anspruch auch auf eine Neuwertentschädigung. Eine Bauplanung oder Baugenehmigung reichen nicht aus.

Die Wiederaufbauklausel

Die sog. (strenge) Wiederaufbauklausel verlangt für die Entstehung des Anspruchs auf Neuwertentschädigung, sog. Neuwertspitze, u.a., dass sichergestellt ist, dass die Entschädigung verwendet wird, um tatsächlich die beschädigte Sache wiederherzustellen. Anderenfalls bleibt der Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt. Diese Klausel dient dazu, Missbrauch zu verhindern und die Versicherungsleistung an den Sachwert zu binden. Danach muss die „Sache“ binnen eines Zeitraums von drei Jahren in gleicher Art und Güte wiederbeschafft werden.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Neuwertentschädigung aber auch dann zu zahlen, wenn die Kosten der Wiederbeschaffung günstiger sind als der Neuwert. Ausschlaggebend ist letztlich – so der Bundesgerichtshof -, dass das wieder aufgebaute Gebäude nach Art und Zweckbestimmung der zerstörten Immobilie entspricht.