Weihnachtsfeier: 7 Tipps für Arbeitnehmer

Die jährliche Weihnachtsfeier ist für manche Arbeitnehmer Graus, für andere eine wahre Freude. Hier haben Angestellte die Möglichkeit, sich besser kennenzulernen und einmal außerhalb des gewohnten Arbeitsumfeldes zu unterhalten. Auf einer Weihnachtsfeier mangelt es meist jedoch nicht an alkoholischen Getränken. Doch wo liegt hier die Grenze? Sich einen Schwips anzutrinken, ist auf einer Weihnachtsfeier völlig ok. Doch was droht mir, wenn ich im Rausch den Chef beleidige oder einem Kollegen zu nahe komme? Wir klären auf, was es für Konsequenzen haben kann, wenn Sie auf der Betriebsweihnachtsfeier über die Stränge schlagen.

Die jährliche Weihnachtsfeier ist für manche Arbeitnehmer Graus, für andere eine wahre Freude. Hier haben Angestellte die Möglichkeit, sich besser kennenzulernen und einmal außerhalb des gewohnten Arbeitsumfeldes zu unterhalten. Auf einer Weihnachtsfeier mangelt es meist jedoch nicht an alkoholischen Getränken. Doch wo liegt hier die Grenze? Sich einen Schwips anzutrinken, ist auf einer Weihnachtsfeier völlig ok. Doch was droht mir, wenn ich im Rausch den Chef beleidige oder einem Kollegen zu nahe komme? Wir klären auf, was es für Konsequenzen haben kann, wenn Sie auf der Betriebsweihnachtsfeier über die Stränge schlagen.

1. Betriebsweihnachtsfeier ist keine Pflicht für Arbeitnehmer

Zu einer Betriebsweihnachtsfeier einzuladen, ist in vielen Unternehmen eine beliebte Tradition. Solche Veranstaltungen können in den firmeneigenen Räumen, aber auch in einer angemieteten Location stattfinden. Für Angestellte besteht keine Pflicht, an der Weihnachtsfeier des Arbeitgebers teilzunehmen. Findet diese während der normalen Arbeitszeiten statt und Sie haben kein Interesse an einer Partizipation, müssen Sie entweder weiterarbeiten oder sich den restlichen Tag freinehmen. Lediglich diejenigen Kollegen, die an der Feier teilnehmen, werden von der Arbeit befreit.

Zwar besteht keine Verpflichtung für Arbeitnehmer, an der Betriebsweihnachtsfeier teilzunehmen, jedoch gelten bei einer Teilnahme weiterhin die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses. So müssen Sie darauf achten, dass Sie auch auf der Betriebsfeier den Ruf Ihres Unternehmens nicht schädigen oder interne Details ausplappern. Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, kann Ihnen eine Abmahnung, die fristlose Kündigung, aber sogar eine Schadensersatzklage drohen.

2. Das sollten Sie im betrunkenen Zustand unterlassen

Zu einem Schlückchen Alkohol sagen die meisten Arbeitnehmer auf der Betriebsweihnachtsfeier nicht nein. Sie sollten jedoch genau wissen, wo Ihre Grenzen liegen. Legen Sie peinliches oder unangebrachtes Verhalten an den Tag, kann das Ihr Ansehen vor Kollegen und Chef negativ beeinträchtigen, aber auch Ihre berufliche Laufbahn in Ihrer Firma in andere Bahnen lenken. Ist Ihnen am Folgetag etwas unangenehm, sollten Sie sich einfach bei den Kollegen entschuldigen. Dennoch ist es möglich, dass Ihr Chef ausfallendes Verhalten abmahnt. Um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, müssten Sie sich allerdings etwas besonders Schlimmes auf der Weihnachtsfeier zu Schulden kommen lassen.

Was in Gegenwart Ihrer Kollegen akzeptabel ist und was hingegen nicht geht, müssen Sie selbst einschätzen. In manchen Firmen ist es vollkommen toleriert, auf der Weihnachtsfeier zu tief ins Glas zu schauen. Auch auf dem Tisch zu tanzen, ist meistens noch kein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Je nach Art und Schwere Ihres Fehlverhaltens, können Ihnen die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die (fristlose) Kündigung drohen. Sie wurden nach der Weihnachtsfeier gekündigt oder Ihnen wurde die Kündigung angedroht? Dann fordern Sie eine kostenfreie Erstberatung durch unseren Spezialisten im Arbeitsrecht an und erfahren Sie, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoll ist!

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Beispiel aus der Praxis:

Wegen Gesang fristlos gekündigt

Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied über einen Fall (Aktenzeichen 4 BV 13/08), bei dem ein Arbeitnehmer - 24 Jahre firmentreu und zudem Betriebsratsmitglied - nach einer Weihnachtsfeier fristlos gekündigt wurde. Der Mann hatte sich bereit erklärt, auf der Feier zu singen und wurde daraufhin von den Kollegen ausgebuht. Das hat den Sänger so getroffen, dass er einem Arbeitskollegen einen Faustschlag ins Gesicht verpasste. Das tolerierte der Chef nicht und kündigte dem langjährigen Mitarbeiter fristlos. Das Arbeitsgericht Osnabrück unterstützte die Entscheidung des Chefs. 

3. Das droht bei Beleidigungen

Kollegen oder gar den Chef auf der Weihnachtsfeier zu beleidigen, kann auch eine sehr schlechte Idee sein. So behandelte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm einen Fall von fristloser Kündigung wegen Beleidigung (Aktenzeichen 18 Sa 836/04). Ein Schreiner, der bereits auf eine über 20 jährige Laufbahn bei seiner Firma zurückblicken konnte, betrank sich auf einer Weihnachtsfeier und beschimpfte seinen eigenen Chef als "Wichser" und "Arschloch". Das ließ sich der Chef nicht gefallen und kündigte dem Mann fristlos. Dieser klagte daraufhin gegen diese Entscheidung, wurde jedoch enttäuscht. Auch das LAG Hamm sah die fristlose Kündigung wegen schwerer Beleidigung als rechtens an.

Beleidigungen, die strafrechtlich zur Anzeige gebracht werden können, sind selbstverständlich auf der Weihnachtsfeier tabu. Wird jedoch über den Chef ein wenig getratscht und dieser bekommt das mit, dann kann das zu einer Abmahnung, aber eher zu einem verschlechterten Verhältnis zum Chef führen. Beginnen Sie im angetrunkenen Zustand Ihren Chef auf einmal zu duzen, dann darf Ihr Vorgesetzter Sie zurechtweisen, aber für eine Abmahnung reicht dieses Verhalten häufig nicht aus.

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4. Beim Flirten die Grenzen kennen

Nette Gespräche und vielleicht auch ein kleiner Flirt, ist auf der Weihnachtsfeier in Ordnung. Merken Sie jedoch, dass Komplimente oder kecke Bemerkungen bei Ihrem Gegenüber nicht gut ankommen, entschuldigen Sie sich lieber und unterlassen Sie weitere Annäherungsversuche. Denn die Grenzen zur sexuellen Belästigung sind häufig fließend und können insbesondere nach dem Konsum von Alkohol nicht immer korrekt eingeschätzt werden. Beschwert sich ein Kollege nach der Feier über Sie beim Chef, kann Ihr Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Eine Abmahnung kann drohen und je nach Schwere der Belästigung auch eine Kündigung oder eine Klage wegen sexueller Belästigung.

5. Redselig bei zu viel Alkohol

Zu den Nebenpflichten Ihres Arbeitsvertrags zählt auch, Verschwiegenheit über interne Informationen zu bewahren. Fangen Sie also an, Details aus Ihrer Abteilung mit nicht autorisierten Kollegen zu teilen, kann das böse Folgen haben.

Ebenso sind Gespräche über Vertragsinhalte, Gehaltsabrechnungen und die Personalplanung auf der Weihnachtsfeier tabu. Befinden sich zudem nicht nur Mitarbeiter des Unternehmens, sondern auch deren Angehörige auf dem Fest, wird es besonders pikant. Der Chef kann dies als absoluten Vertrauensbruch werten. Wissen Sie also von sich selbst, dass Sie im angetrunkenen Zustand manchmal den Mund nicht halten können, dann bleiben Sie lieber beim alkoholfreien Punsch.

6. Der Tag nach der Weihnachtsfeier

Auch wenn die Betriebsweihnachtsfeier lang und feuchtfröhlich war, haben Sie die Pflicht, am nächsten Tag pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Bei einem verspäteten Eintreffen kann Ihr Chef eine Abmahnung aussprechen. Kamen Sie bereits zum wiederholten Male zu spät zur Arbeit, dann kann das Grund genug sein, Sie fristlos zu kündigen. Bei den geringsten Zweifeln, dass Sie am nächsten Tag nicht in der Lage sind zu arbeiten, sollten Sie lieber rechtzeitig einen Urlaubstag für den Tag nach der Weihnachtsfeier beantragen.

Finden sich am Folgetag amüsante Foto- und Videoaufnahmen auf Ihrem Handy, sollten Sie es unterlassen, diese im Netz zu verbreiten - insbesondere, wenn es sich bei den gezeigten Personen um Ihre Kollegen handelt. Bei einer Veröffentlichung ohne Einverständnis der Kollegen, kann Ihnen eine Schadensersatzklage drohen. Sind es sogar kompromittierende Bilder oder Videos, kann die geforderte Schadensersatzsumme noch einmal stark ansteigen.

7. Geschehnisse auf der Weihnachtsfeier nicht verharmlosen

Ereignisse auf einer Weihnachtsfeier können sehr wohl zu einer fristlosen Kündigung führen. Unsere Experten sagen, dass es immer dann dazu kommen kann, wenn es einer der Arbeitsvertragsparteien nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Kann sich ihr Chef also nicht vorstellen, nach der Feier noch weiterhin mit Ihnen professionell und kollegial umzugehen, ist eine Kündigung häufig die Folge. Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Fehlverhalten gegenüber dem Chef oder Kollegen erfolgte. Dies ist der Fall bei:

  • sexueller Belästigung
  • Beleidigung gegenüber Kollegen oder dem Chef
  • tätlicher Übergriff
  • Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Veröffentlichen von Fotos
  • wiederholte Auffälligkeiten

Werden Sie selbst Opfer eines Übergriffes auf der Weihnachtsfeier, sei es verbaler, körperlicher oder sexueller Natur, sollten Sie dies nicht unter den Teppich kehren.Es ist falsch, Übergriffe zu verharmlosen oder auf den Konsum von Alkohol zu schieben. Zeigt der Kollege auch sonst kein auffälliges Verhalten, ist es angebracht, solche Ereignisse Ihrem Chef zu melden. Möchten Sie nicht, dass bekannt wird, dass Sie Ihren Kollegen angeschwärzt haben, können Sie Ihren Vorgesetzten um Anonymität bitten. Ihr Chef kann daraufhin entscheiden, wie er mit der von Ihnen gelieferten Information umgeht und welche Konsequenzen er daraus zieht.

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