Was tun, wenn die Berufs­unfähig­keits­versicherung den Vertrag anfechtet?

Was tun, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) den eigenen Versicherungsvertrag anficht und man von jetzt auf gleich ohne Versicherungsschutz dasteht? Mit dieser Frage sah sich unsere Mandantin nach Eintritt der Berufsunfähigkeit konfrontiert. Mit unserer Hilfe konnte der Versicherungsschutz jedoch in vollem Umfang wiederhergestellt werden.

Was tun, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) den eigenen Versicherungsvertrag anficht und man von jetzt auf gleich ohne Versicherungsschutz dasteht? Mit dieser Frage sah sich unsere Mandantin nach Eintritt der Berufsunfähigkeit konfrontiert. Mit unserer Hilfe konnte der Versicherungsschutz jedoch in vollem Umfang wiederhergestellt werden.

Worum ging es im BU-Fall der Nürnberger Versicherung?

Als unsere Mandantin aufgrund von Depressionen einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen wollte, erhielt sie eine Schock-Antwort von der Nürnberger Versicherung. Darin stand, dass man aufgrund von „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen“ den Vertrag anfechtet und der Versicherungsschutz unserer Mandantin somit nicht weiter gewährleistet sei.

Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung wurde damit begründet, dass unserer Mandantin im Aufnahmeantrag vom 28. Juni 2010 nicht wahrheitsgetreu geantwortet habe. Dabei ging es unter anderem auch um folgende Frage:

„Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen durch Depression?“

Diese Frage wurde von unserer Mandantin mit „Nein“ beantwortet. Der Versicherung lag jedoch ein Entlassungsbericht einer Klinik vor, in dem stand, dass unsere Mandantin seit 2005 an einer Depression litt. Außerdem wurde ihr vorgeworfen, Krankheiten wie eine Infektion und gesundheitliche Probleme im Lendenwirbelbereich vertuscht zu haben, indem sie dazu keine Angaben gemacht habe.

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Gut zu wissen

Was ist unter der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu verstehen?

Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, korrekte Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Diese Angaben dienen zur Risikoeinschätzung durch die Versicherung. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann die Versicherung den Vertrag kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder – wie in diesem Fall – den Vertrag anfechten.

Vorwurf der Pflichtverletzung war unberechtigt

Zunächst wurde festgestellt, dass der Entlassungsbericht der behandelnden Klinik fehlerhaft war. In dem Bericht stand, dass bereits seit 2005 eine Depression bestand. In Wahrheit litt unsere Mandantin aber erst seit dem Jahr 2015 an einer Depression. Dieser Fehler konnte im Nachhinein korrigiert werden.

Hinsichtlich der anderen Krankheiten, welche zwischen 2005 und 2009 auftraten, stellte unsere Fachanwältin, Jana Meister, fest, dass auch hier keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegen konnte. Zumal die Erkrankungen nicht schwerwiegend und chronischer Natur waren. Die Lendenwirbelproblematik konnte damals mit Hilfe von Krankengymnastik schnell kuriert werden.

Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung konnte unserer Mandantin schon deswegen nicht vorgeworfen werden, da sie selbst gar nicht einschätzen konnte, ob es sich um eine Krankheit handelte, die so schwerwiegend war, dass sie diese angeben musste. Das Risiko der Fehleinschätzung liegt demnach nicht beim Versicherungsnehmer, sondern bei der Versicherung.

Die Versicherung konnte diesen Argumenten nichts mehr entgegenbringen. Die Nürnberger Versicherung nahm die Vertragsanfechtung zurück. Der Versicherungsschutz unserer Mandantin besteht somit im vollen Umfang weiter.

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