Versicherungsbedingungen: Klauseln in alten Versicherungsverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die nicht an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) angepassten Klauseln in Altverträgen unwirksam sind, wenn sie Versicherte schlechter stellen als es nach der neuen Rechtslage erlaubt ist.

Vorab

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1. Januar 2008 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber räumte Versicherungsunternehmen für die bis zu diesem Tage entstandenen Versicherungsverhältnisse (Altverträge) bis zum 1. Januar 2009 die Möglichkeit ein, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Doch manche Versicherer unterließen dies – möglicherweise aus Kostengründen.

Der Fall

In einem leerstehenden Haus wurden vor Frostbeginn die Wasserleitungen nicht entleert. Dadurch kam es zu einem Leitungswasserschaden. Der Gebäudeversicherer berief sich u.a. auf eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen. Er wollte deshalb den Schaden nur zur Hälfte regulieren. Dabei berief er sich auf die Regelungen des neuen VVG 2008, obwohl diese Regelungen in den Vertragsbedingungen gar nicht berücksichtigt worden waren.

Die Entscheidung

Der BGH stellte klar: Die an der früheren Gesetzeslage ausgerichteten Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam.
Der Versicherer kann sich aber auch nicht auf die Regelungen im neuen VVG 2008 berufen, denn diese sind mangels Anpassung der Versicherungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden. Im Ergebnis konnte sich der Versicherer daher überhaupt nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen.

Da aber bis dato nicht geklärt worden war, ob nicht der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte, verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2011, Az.: IV ZR 199/10

Kommentar

Dieses Urteil belastet diejenigen Versicherer, die ihre Bedingungen nicht angepasst haben. Denn im Ergebnis treffen den Versicherungsnehmer hier keinerlei vertragliche Obliegenheiten mehr. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind für Versicherungsnehmer oft ein undurchdringliches Dickicht. In der Regel kann kein Versicherungsnehmer einschätzen, ob eine Klausel das alte oder das neue Versicherungsvertragsrecht widerspiegelt.