Trunkenfahrt auf dem Parkplatz: Eine teure Schnapsidee

Betrunken auf einem Parkplatz umherfahren, auch wenn es nur ein paar Meter sind, ist nicht nur gefährlich, sondern kann eventuell auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Das entschied kürzlich der Verwaltungsgerichtshof München (Az. 11 CS 20.2867).

Betrunken auf einem Parkplatz umherfahren, auch wenn es nur ein paar Meter sind, ist nicht nur gefährlich, sondern kann eventuell auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Das entschied kürzlich der Verwaltungsgerichtshof München (Az. 11 CS 20.2867).

Trunkenfahrten nicht nur gefährlich, sondern auch teuer

Im Dezember 2018 fuhr ein Autofahrer gegen 1:15 Uhr rückwärts aus einer Parkbucht eines Einkaufcenters. Dabei bewegte er sein Fahrzeug wenige Meter. Soweit, so erlaubt. Jedoch fiel der Mann einer vorbeifahrenden Polizeistreife auf, die bei ihm 1,63 Promille feststellte. Daraufhin wurde gegen er aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und einem sechsmonatigen Fahrverbot rechtskräftig vom Amtsgericht Zwickau verurteilt.

Damit war die Geschichte aber noch nicht auserzählt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann anschließend dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darin sei zu klären, ob er selbst einschätzen könne, inwieweit Alkoholkonsum die Fahrsicherheit gefährdet. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach und ließ die vorgegebene Frist verstreichen. Die Behörde schloss daraus, dass der Fahrer nicht fahrtauglich sei und entzog im daraufhin die Fahrerlaubnis – zu Recht, wie das Münchener Verwaltungsgericht letzten Endes entschied.

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Parkplätze gehören zum öffentlichen Verkehrsraum

Der Mann wehrte sich zunächst gegen den Führerscheinentzug. Er war der Auffassung, dass sich der Vorfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignete. Das sahen die Richter:innen des Münchener Verwaltungsgerichts jedoch ganz anders. Auch ein Parkplatz sei dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen.

Außerdem sei unerheblich, wie viele Meter er auf dem Parkplatz zurückgelegt hatte. Denn unstreitig ist, dass er das Fahrzeug bewegte während er einen erheblichen Alkoholwert vorwies und somit nicht nur sich selbst, sondern auch andere gefährdete. Gegen den Beschluss des Münchener Verwaltungsgerichts kann der Mann nicht mehr angehen.

Und was wäre, wenn …

… der trunkene Fahrzeughalter zeitgleich sein Handy am Ohr gehabt hätte und erwischt worden wäre? Denn damit hätte er in einer Handlung gleichzeitig gegen mehrere Vergehen verstoßen. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer sogenannten „Tateinheit“ aus. In der Regel wird dann lediglich die schwerwiegendere Tat geahndet. Im vorliegenden Fall wäre das die Trunkenheit am Steuer gewesen.

Anders würde das Ganze aussehen, wenn die Taten in keinen zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn er am Tag des Vergehens morgens zusätzlich über eine rote Ampel gefahren wäre. Hierbei handelt es sich in Abgrenzung zur Tateinheit um eine sogenannte „Tatmehrheit“, bei der jedes Vergehen einzeln mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das heißt, am Ende werden die zu zahlenden Bußgelder und ebenfalls die Punkte in Flensburg zusammengerechnet. Ein Fahrverbot kann hingegen nur einmal verhängt werden.

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