Stromausfall in Berlin: Wer zahlt Schäden bei Wärmepumpen, Gewerbe und Mietobjekten?

Der großflächige Stromausfall in Berlin im Januar 2026 hat erhebliche Schäden verursacht. Besonders betroffen sind Gewerbetreibende, Vermieter und Eigentümer von Wärmepumpen. Viele stehen nun vor der Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungen für die entstandenen Schäden aufkommen.

 

Die rechtliche Lage ist komplex – und für Betroffene oft überraschend ungünstig.

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Keine Haftung des Netzbetreibers – Eigenschäden im Fokus

Ein Anspruch gegen den Stromnetzbetreiber besteht in der Regel nicht. Nach § 18 NAV haftet dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sabotagehandlungen durch Dritte gelten rechtlich als höhere Gewalt.

Für Betroffene bedeutet das: Entschädigung kommt nur über eigene Versicherungen in Betracht.

Gewerbetreibende: Betriebsunterbrechung oft nicht versichert

Für Unternehmen kann der Stromausfall existenzbedrohend sein. Produktionsstillstände, verdorbene Waren und Umsatzausfälle summieren sich schnell.

Problematisch ist jedoch, dass die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung regelmäßig einen Sachschaden im eigenen Betrieb voraussetzt. Fehlt lediglich der Strom, ohne dass Maschinen oder Gebäude beschädigt wurden, greift der Versicherungsschutz häufig nicht.

Deckung besteht nur, wenn besondere Klauseln vereinbart wurden, etwa:

  • Versorgungsausfallklauseln
  • Rückwirkungsschäden, wenn der Energieversorger als Zulieferer gilt

Hinzu kommt ein weiteres Risiko: Viele Policen schließen Schäden durch Terrorakte aus. Ob ein Anschlag rechtlich als Terrorismus oder „nur“ als Sabotage zu werten ist, entscheidet im Zweifel über den gesamten Versicherungsschutz.

Vermieter: Frostschäden und Obliegenheiten

Für Vermieter stehen insbesondere Frost- und Leitungswasserschäden im Vordergrund. Diese sind grundsätzlich über die Wohngebäudeversicherung gedeckt.

Allerdings nur, wenn vertragliche Pflichten eingehalten wurden:

  • Gebäude müssen beheizt werden
  • Ist dies nicht möglich, müssen wasserführende Leitungen entleert werden

Wer bei Stromausfall untätig bleibt oder das Objekt verlässt, ohne Vorsorge zu treffen, riskiert Kürzungen oder den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend ist, ob ein Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit vereinbart wurde – und wie diese Klausel konkret formuliert ist.

Wärmepumpen: Hohe Schäden, schwierige Abgrenzung

Besonders problematisch ist die Situation bei Monoblock-Wärmepumpen, die bei Stromausfall einfrieren können. Sachverständige gehen davon aus, dass zahlreiche Anlagen durch Frost schwer beschädigt oder wirtschaftlich zerstört wurden.

Versicherungsrechtlich stellen sich dabei u. a. folgende Fragen:

  • Wohngebäude- oder Maschinenversicherung?
  • Frost- oder Überspannungsschaden?
  • Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Schutzmaßnahmen?
  • Ausschluss wegen Betriebsausfall?

Gerade bei modernen Anlagen mit dem Kältemittel R290 prüfen Versicherer sehr genau, ob sie leisten müssen – oder ob sie sich auf Ausschlüsse berufen können.

Warum jetzt eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist

Der Berliner Stromausfall zeigt deutlich: Ob Versicherungsschutz besteht, entscheidet sich nicht am Schaden, sondern am Vertrag.

Für Gewerbetreibende, Vermieter und Eigentümer von Wärmepumpen geht es oft um hohe Beträge. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann darüber entscheiden, ob Ansprüche durchgesetzt werden können oder endgültig verloren gehen.

Unsere Empfehlung: Versicherungsschutz prüfen lassen

Gansel Rechtsanwälte berät Sie im Versicherungsrecht insbesondere zu:

  • Ablehnung oder Kürzung von Versicherungsleistungen
  • Schäden durch Stromausfall, Frost und Wärmepumpen
  • Betriebsunterbrechung und Versorgungsausfall
  • Obliegenheitsverstößen und Haftungsfragen

Wir prüfen Ihre Unterlagen und geben Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung zu Erfolgsaussichten und weiterem Vorgehen.

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Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung, ob und gegen wen Ansprüche bestehen.