Versicherungsschutz prüfen lassen
Wir erläutern Ihnen in einer Ersteinschätzung die Voraussetzungen und Erfolgschancen, Geld von der Versicherung zu erhalten.
Keine Haftung des Netzbetreibers – Eigenschäden im Fokus
Ein Anspruch gegen den Stromnetzbetreiber besteht in der Regel nicht. Nach § 18 NAV haftet dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sabotagehandlungen durch Dritte gelten rechtlich als höhere Gewalt.
Für Betroffene bedeutet das: Entschädigung kommt nur über eigene Versicherungen in Betracht.
Gewerbetreibende: Betriebsunterbrechung oft nicht versichert
Für Unternehmen kann der Stromausfall existenzbedrohend sein. Produktionsstillstände, verdorbene Waren und Umsatzausfälle summieren sich schnell.
Problematisch ist jedoch, dass die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung regelmäßig einen Sachschaden im eigenen Betrieb voraussetzt. Fehlt lediglich der Strom, ohne dass Maschinen oder Gebäude beschädigt wurden, greift der Versicherungsschutz häufig nicht.
Deckung besteht nur, wenn besondere Klauseln vereinbart wurden, etwa:
- Versorgungsausfallklauseln
- Rückwirkungsschäden, wenn der Energieversorger als Zulieferer gilt
Hinzu kommt ein weiteres Risiko: Viele Policen schließen Schäden durch Terrorakte aus. Ob ein Anschlag rechtlich als Terrorismus oder „nur“ als Sabotage zu werten ist, entscheidet im Zweifel über den gesamten Versicherungsschutz.
Vermieter: Frostschäden und Obliegenheiten
Für Vermieter stehen insbesondere Frost- und Leitungswasserschäden im Vordergrund. Diese sind grundsätzlich über die Wohngebäudeversicherung gedeckt.
Allerdings nur, wenn vertragliche Pflichten eingehalten wurden:
- Gebäude müssen beheizt werden
- Ist dies nicht möglich, müssen wasserführende Leitungen entleert werden
Wer bei Stromausfall untätig bleibt oder das Objekt verlässt, ohne Vorsorge zu treffen, riskiert Kürzungen oder den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend ist, ob ein Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit vereinbart wurde – und wie diese Klausel konkret formuliert ist.
Wärmepumpen: Hohe Schäden, schwierige Abgrenzung
Besonders problematisch ist die Situation bei Monoblock-Wärmepumpen, die bei Stromausfall einfrieren können. Sachverständige gehen davon aus, dass zahlreiche Anlagen durch Frost schwer beschädigt oder wirtschaftlich zerstört wurden.
Versicherungsrechtlich stellen sich dabei u. a. folgende Fragen:
- Wohngebäude- oder Maschinenversicherung?
- Frost- oder Überspannungsschaden?
- Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Schutzmaßnahmen?
- Ausschluss wegen Betriebsausfall?
Gerade bei modernen Anlagen mit dem Kältemittel R290 prüfen Versicherer sehr genau, ob sie leisten müssen – oder ob sie sich auf Ausschlüsse berufen können.
Warum jetzt eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Der Berliner Stromausfall zeigt deutlich: Ob Versicherungsschutz besteht, entscheidet sich nicht am Schaden, sondern am Vertrag.
Für Gewerbetreibende, Vermieter und Eigentümer von Wärmepumpen geht es oft um hohe Beträge. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann darüber entscheiden, ob Ansprüche durchgesetzt werden können oder endgültig verloren gehen.
Unsere Empfehlung: Versicherungsschutz prüfen lassen
Gansel Rechtsanwälte berät Sie im Versicherungsrecht insbesondere zu:
- Ablehnung oder Kürzung von Versicherungsleistungen
- Schäden durch Stromausfall, Frost und Wärmepumpen
- Betriebsunterbrechung und Versorgungsausfall
- Obliegenheitsverstößen und Haftungsfragen
Wir prüfen Ihre Unterlagen und geben Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung zu Erfolgsaussichten und weiterem Vorgehen.
Versicherungsschutz prüfen lassen
Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung, ob und gegen wen Ansprüche bestehen.