Sparda-Bank vergisst Hinweise auf Gebühren in Darlehens­verträgen

Sie wollen sich von Ihrem Sparda-Darlehensvertrag trennen? Die Bank macht Ihnen jedoch mit einer zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung einen Strich durch die Rechnung? Dann möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispielfalls erklären, wie Sie auch heute noch Ihren Vertrag widerrufen können – ohne eine Entschädigungszahlung leisten zu müssen.

Sie wollen sich vor Ablauf der Zinsbindung von Ihrem Sparda-Darlehensvertrag trennen? Die Bank macht Ihnen jedoch mit einer zu zahlenden Vorfällig­keits­ent­schädigung einen Strich durch die Rechnung? Dann möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispielfalls erklären, wie Sie auch heute noch Ihren Vertrag widerrufen können – ohne eine Entschädigungszahlung leisten zu müssen.

Die Darlehensbedingungen in Verträgen der Sparda-Bank

Wenn Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparda-Bank abgeschlossen haben, mussten Sie gleichzeitig den Darlehensbedingungen zustimmen. Ansonsten wäre Ihr Vertrag mit der Sparda-Bank gar nicht erst zustande gekommen. Eine dieser Darlehensbedingungen verpflichtet den Kunden regelmäßig zur Mitgliedschaft in der Genossenschaft und der Führung eines Gehaltskontos. Die Bedingung dazu liest sich wie folgt:

Darlehensbedingung Sparda Bank

Die versteckten Kosten für Mitgliedschaft und Gehaltskonto

Das Girokonto an sich ist für den Kunden in den meisten Fällen kostenlos. Jedoch wird aufgrund der mit dem Konto verbundenen "SpardaBankCard" regelmäßig eine Extragebühr vom Kontoinhaber verlangt. Die Gebühren der SpardaBankCard gehören somit ebenfalls zu den Kontoführungsgebühren, da es heutzutage vermutlich kein Konto mehr ohne Karte gibt. In den Darlehensbedingungen gibt es zur Gebühr folgenden Hinweis:

Sprada-Bank

Auch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft verursacht zusätzliche Kosten. Die Mitgliedschaft setzt nämlich den Kauf mindestens eines Genossenschaftsanteils voraus. In dem Kontenvertrag heißt es dazu wie folgt:

Sprada-Bank

Hinweise im Darlehensvertrag? Fehlanzeige!

Der große Fehler liegt darin, dass die Banken die mit der Mitgliedschaft und der Kontoführung verbundenen Kosten zwar an anderer Stelle angeben, hierüber jedoch nicht – wie vom Gesetz verlangt – im Darlehensvertrag selbst informieren. Genau dazu wären sie gemäß Artikel 247 § 8 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) jedoch verpflichtet gewesen.

Dort heißt es:

Verträge mit Zusatzleistungen

(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.

Art. 247, § 8 Abs. 1 EGBGB

Diesem Gesetz ist die Sparda-Bank nicht gefolgt, denn sie hat es versäumt, ausreichend über die Kosten zu informieren. Somit liegt ein Fehler in den Pflichtangaben vor, der zum Widerruf des Immobilienkreditvertrags berechtigt. Unser Experte für Bankrecht, Jean Hubert, führt dazu aus:

Isoliert betrachtet sind Mitgliedsgebühren und Kontoführungskosten kein Problem. Es ist üblich, dass Banken Gebühren und Kosten vom Kunden verlangen. Das Problem an dieser Stelle ist aber, dass die Banken gesetzlich dazu verpflichtet sind, auch im Darlehensvertrag über diese Kosten zu informieren. Die Sparda-Bank kommt dieser Pflicht in zahlreichen Darlehensverträgen nicht nach. Deswegen können Verträge bis heute widerrufen werden, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.

Jean Hubert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Auch Ihre Sparda-Bank hat "vergessen" in Ihrem Darlehensvertrag über die etwaigen Kosten zu informieren? Dann lassen Sie Ihren Vertrag jetzt kostenfrei von unseren Experten auf einen erfolgreichen Widerruf prüfen.

Zur kostenfreien Erstberatung

Ein weiterer Verstoß gegen das Gesetz

Unsere Verbraucheranwälte sind zudem der Auffassung, dass die Sparda-Bank durch die fehlende Angabe der SpardaBankCard-Gebühr und der Mitgliedsgebühr gleichzeitig gegen die folgende Regelung im Artikel 247, § 3 Abs. 1. Nr. 10 EGBGB verstößt:

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, [...]

In diesem Abschnitt ist von "allen sonstigen" Kosten die Rede. Kosten für die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft und für die Kontoführung fallen nach unserer Rechtsauffassung ebenfalls darunter. Fehlt diese Information im Vertrag, verstößt nach unserer Rechtsauffassung auch dies gegen das Gesetz.

Sie wollen Ihren Darlehensvertrag bei der Sparda-Bank vorzeitig beenden?

Die beschriebenen Fehler können Sie sich zunutze machen, wenn Sie vorhaben, Ihren Kredit vorzeitig abzulösen – etwa, weil Sie auf einen günstigeren Kredit umschulden möchten. Denn über den Widerruf kommen Sie vorzeitig aus Ihrem Vertrag raus, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dies gilt für Verträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen worden sind. Auch wenn Sie die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt haben, können wir diese über den Widerruf ggf. zurückholen.

Lassen Sie Ihren Vertrag von unseren Experten kostenfrei auf Fehler prüfen. Möglicherweise können wir Ihren Vertrag noch nachträglich widerrufen. Erst wenn Sie unsere Einschätzung haben, entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen möchten. Bis dahin fallen für Sie keinerlei Kosten an.

Zur kostenfreien Erstberatung