Rettungskräfte eine Minute blockiert: Fahrer zu 7.150 Euro und Fahrverbot verurteilt

Nicht immer bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn man sich im Straßenverkehr unkorrekt verhält. Das wurde einem Mann schmerzlich bewusst, als das Oberlandesgericht Hamm seine Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 7.150 Euro und einem viermonatigem Fahrverbot bestätigte.

Fahrer blockiert, behindert und belei­digt

Am 24. September 2019 verunfallte eine ältere Radfahrerin und zog sich eine stark blutende Kopfverletzung zu. Ein Ersthelfer kümmerte sich sofort um die Frau und stellte sein Fahrzeug zur Sicherung auf der Fahrbahn ab. Die daraufhin eintreffende Polizei stellte sich mit dem Wagen quer gegenüber.

Als der Angeklagte sich der Unfallstelle näherte, hielt er neben dem Fahrzeug des Ersthelfers an. Anstatt Hilfe zu leisten, blieb er mit seinem Fahrzeug stehen und beschwerte sich darüber, dass das Fahrzeug des Ersthelfers im Weg stünde – obwohl er die schwer blutende Frau am Boden liegen sah.

Der hinter ihm ankommende Rettungswagen hatte dadurch keine Möglichkeit, zum Unfallort vorzudringen.

Durch das Verhalten des Angeklagten verzögerte sich die Ankunft der Rettungshelfer um mindestens eine Minute – bei schweren Verletzungen möglicherweise ein entscheidender Zeitraum. Während der ganzen Aktion beleidigte der Mann den Ersthelfer und stellte aufgrund einer falschen Verdächtigung eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige gegen die Polizeibeamt:innen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte nun seine Verurteilung zu einer Geldstrafe und Fahrverbot.

Widerstand gegen Vollstreckungs­beamte bedeutet Straf­tat

Das erstinstanzliche Amtsgericht (AG) Ibbenbüren verurteilte den Autofahrer „wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65,00 Euro“.

Somit handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern laut Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat.

(3) [...] wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.

Straftat gem. § 115 Abs. 3 StGB

Doch damit nicht genug. Der Strafrichter verhängte als „Nebenstrafe“ ein viermonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB. Die daraufhin eingelegte Sprungrevision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das nunmehr zuständige OLG Hamm teilte eindeutig die Rechtsauffassung des AG und bestätigte das Urteil durch Beschluss.

Unterstützung bei Ordnungswidrigkeiten

Zum Glück ist nicht jeder Fall so extrem wie der hier beschriebene und endet in einer Straftat.

Aber auch kleinere Verstöße im Straßenverkehr – Ordnungswidrigkeiten – können Sanktionen mit sich ziehen, die für Autofahrer:innen erhebliche Folgen bedeuten.

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