Restschuldversicherung: Zur Leistungspflicht der Versicherung bei psychischen Erkrankungen

Das Landesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Ausschlussklausel in Restschuldversicherungen, die sog. Psychoklausel, im Interesse der Versicherten eng zu ihren Gunsten ausgelegt.

Der Fall

Viele Banken bieten bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung an. So kann ein Darlehensnehmer im Falle einer Krankheit oder im Fall von Arbeitslosigkeit mit Hilfe der Versicherung die weiter fälligen Darlehensraten zahlen.
So auch hier: die Versicherungsnehmerin hatte eine Restschuldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen. Nachdem sie zunächst an Krebs erkrankt war, teilte sie ihrer Versicherung zwei Jahre später mit, dass die vorhergegangene Krebserkrankung und die Therapie zu einer Depression geführt habe, aufgrund derer sie nun arbeitsunfähig sei. Sie bat um Zahlung der Darlehensraten durch die Versicherung.
Die Versicherung lehnte jegliche Leistungen ab, weil die Arbeitsunfähigkeit auf einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung beruhe. Unter Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) wurde der Versicherungsnehmerin mitgeteilt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung erlösche, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig werde. Die Versicherungsnehmerin wehrte sich und zog vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Leistung. Die Tatbestandsvoraussetzungen der AVB-Ausschlussklausel seien nicht erfüllt. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die depressive Symptomatik in ursächlichem Zusammenhang mit der medikamentösen Krebsbehandlung stehe. Damit greife der Leistungsausschluss der AVB-Klausel nicht. Hier müsse ein Vergleich mit der sog. Psychoklausel in der Unfallversicherung gezogen werden. Und dort bestehe Versicherungsschutz für psychische Leiden, wenn diese einen organischen Ursprung haben. Zudem sei die AVB-Klausel unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer.

Landgericht Köln, Urteil vom 16.2.2011, Az.: 23 O 35/10

Der Kommentar

Das LG Köln hat ein erfreuliches Urteil gefällt, das den betroffenen Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen helfen kann. Nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf einer psychischen Erkrankung beruht, kann sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Wenn aber die psychische Erkrankung – wie häufig – auf ein organisches Leiden zurückzuführen ist, muss die Versicherung zahlen.

Unsere Referenz

Unsere Kanzlei wurde vom unabhängigen Verbraucher-Magazin „Guter Rat“ als spezialisierte Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherungen empfohlen ( Heft 7/2011, S. 21).