Reisestopp wegen Corona-Virus: Die 7 wichtigsten Fragen & Antworten

Sie hatten vor eine Reise anzutreten? Aufgrund des kursierenden Coronavirus möchten Sie es sich jedoch lieber auf dem heimischen Balkon gemütlich machen? Dann stellen sich an dieser Stelle grundlegende Fragen…

Sie hatten vor, eine Reise anzutreten? Aufgrund des kursierenden Corona-Virus möchten Sie es sich jedoch lieber auf dem heimischen Balkon gemütlich machen? Dann stellen sich an dieser Stelle grundlegende Fragen…

#1 Flug oder Bahnfahrt gestrichen und Geld fliegt zum Fenster raus?

Aufgrund des kursierenden Corona-Virus haben einige Fluggesellschaften ihre Flüge gestrichen. Allein bei der Lufthansa fallen im März 7.000 Flüge aus. Sofern die Fluggesellschaft Ihnen keinen Alternativflug anbietet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die komplette Rückerstattung des Ticketpreises. Ob Ihnen darüber hinaus eine Entschädigung zusteht, entscheidet sich im Einzelfall.

Wenn Sie Ihren Flug von sich aus vorsorglich stornieren, bekommen Sie zwar den Ticketpreis, auf den Stornokosten bleiben Sie jedoch in der Regel sitzen. Sie sollten hierbei abwägen, ob Sie auf eine Annullierung seitens der Fluggesellschaft warten, oder selbst stornieren.

Sehr kulant geht die Deutsche Bahn mit Ihren Kunden in der Corona-Krise um. Für Reisende, die Ihre Tickets bis zum 13. März 2020 für eine Fahrt bis 30. April 2020 gekauft haben, gelten folgende Regelungen:

  • Sie können das Ticket bis zum 30. Juni flexibel nutzen.
  • Sie können sich das Ticket kostenfrei in einen Gutschein im selben Wert umwandeln lassen.
  • Einzelfahrkarten (z.B. einfache Fahrt) und Pauschaltickets (z.B. Quer-durchs-Land-Tickets) können kostenfrei storniert werden.

Reisende mit Fahrscheinen in die vom Coronavirus betroffenen Gebiete in Italien können ihren Fahrschein kostenfrei erstatten lassen. Gleiches gilt ab sofort für Reisende mit einer Fahrkarte des DB Fernverkehrs, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt.

#2 Zahlt nicht ohnehin meine Reiserücktrittsversicherung?

Grundsätzlich nicht. Die Reiserücktrittsversicherung zahlt, wenn Sie Ihre Reise aus wichtigen Gründen nicht antreten können. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das Eintreten einer unerwarteten, schweren Krankheit. Im konkreten Fall müssten Sie selbst am Virus erkrankt sein.

#3 Reicht meine Angst vor dem Corona-Virus nicht aus, um vom Vertrag zurückzutreten?

Anknüpfend an der vorherigen Frage lässt sich sagen: Wenn Sie Ihren Urlaub allein aus Angst vor einer Erkrankung stornieren wollen, bleiben Sie wahrscheinlich auf den Kosten sitzen.

#4 Welche Rechte habe ich als Pauschalreisender und als Individualreisender?

Bei einer Pauschalreise haben Sie ein einheitliches Paket gebucht. Nehmen wir an, Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht und versprochene Häfen werden nicht angefahren. Oder Ihr gebuchtes Hotel wird aufgrund des Virus geschlossen. In solchen Fällen wurden bestimmte Reiseleistungen im Rahmen der Pauschalreise nicht erbracht. Das Gesetz sieht hier – wie beispielsweise auch bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes – einen weitreichenden Schutz für den Pauschalreisenden vor. Sie haben dann die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Im Paket enthaltene Flug- oder Hotelkosten müssen nicht bezahlt werden

Ebenso kann auch der Reiseveranstalter zum Schutz des Reisenden selber die Reise absagen. Selbstverständlich muss der Veranstalter Ihnen die Kosten dann zurückerstatten. Es empfiehlt sich, vorab den Kontakt zum Reiseveranstalter zu suchen.

#5 Welche Rechte habe ich als Individualreisender?

Schwieriger wird es, wenn Sie Ihre Reise selbst organisieren. Denn als Individualreisender genießen Sie keinen gesonderten rechtlichen Schutz wie Pauschalreisende.

Eine kostenlose Stornierung und Umbuchung ist demnach nicht immer ohne Weiteres möglich. Ein Hotel, das wegen des Corona-Virus und aufgrund einer verhängten Quarantäne nicht angefahren werden kann, muss auch hier nicht bezahlt werden.

Separat gebuchte Zug- oder Flugkosten werden jedoch im Regelfall nicht erstattet, wenn diese planmäßig durchgeführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn deutsches Recht vereinbart ist. Haben Sie das Hotel direkt im Internet gebucht, mag das dort geltende Recht Anwendung finden, welches andere Regelungen vorsehen kann. Auch hier gilt: Es ist mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen.

#6 Vor Ort und von Corona betroffen – Was dann?

Zahlreiche Urlauber sitzen bereits am Reiseziel fest, weil Quarantänemaßnahmen getroffen worden sind. Als Pauschalreisender muss sich dann grundsätzlich der Veranstalter um den Rücktransport kümmern.

Das gilt grundsätzlich auch für anfallende Hotelkosten, wenn Sie über einen längeren Zeitraum im Hotel festgehalten werden. Wobei nicht alle Fragen hierzu rechtlich geklärt sind. Individualreisende bleiben unter Umständen  auf den Kosten sitzen.

Wer seine Reise in Deutschland gebucht hat und unter Quarantäne gestellt wird, hat gegebenenfalls aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Anspruch auf Entschädigung. Im Ausland gestrandete Urlauber sollten sich zudem an die örtliche Behörde wenden.

#7 Was ist mit meiner Reise zum Fußballstadion?

Nicht nur anstehende Fußballspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern wurden bereits abgesagt. In solchen Fällen haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.

Aber was sieht es bei Buchung eines Komplettpaketes aus? Bahnfahrt, Hotel und Veranstaltung. Bei getrennten Buchungen wird es schwer, die kompletten Hotelkosten wieder zurückzubekommen. Die Bahn hingegen bietet Individualreisenden grundsätzlich die Erstattung des Ticketpreises an. Betroffene Reisende sollen sich diesbezüglich an den Kundenservice der Bahn wenden.

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Ihre Rechte in der Corona-Krise

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