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In der ersten Instanz ist die Klage noch erfolglos geblieben. Ohne dass dort geklärt worden wäre, wie nun die Täter den Kontozugriff erlangen konnten, hatte das Landgericht gemeint, die Täter könnten den Code nur vom Kläger erhalten haben. Da er auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, würde der die grobe Fahrlässigkeit betreffende Vortrag der Beklagten als zugestanden gelten.
Dagegen hat sich unser Mandant mit der Berufung gewehrt. Denn tatsächlich hatte er immer wieder sehr klar gesagt, dass er sich keines Phishing-Angriffs ausgesetzt sah und schon deswegen gar keine Daten preisgeben konnte. Dessen sei er sich sicher. Diesen Vortrag hatte das Landgericht unserer Meinung nach nahezu willkürlich übergangen - er wurde im Urteil nach unserem Dafürhalten in sein Gegenteil verkehrt -, um unserem Mandanten so einem Bruch im Aussageverhalten vorzuwerfen zu können und dass er seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Letztlich basierte das Urteil unserer Auffassung nach damit auf der Feststellung, dass unser Mandant irgendetwas falsch gemacht haben soll und dass er dabei dann auch noch irgendwie objektiv wie subjektiv grob fahrlässig agierte. Das wurde mit der Berufung angegriffen, zumal die Beweislast vollumfänglich auf Seiten der Bank liegt und eine Unaufklärlichkeit damit zu ihren Lasten geht. Die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten gebietet demgegenüber nur ein wahrheitsgemäßes Offenlegen dessen, was ihm selbst bekannt ist, aber kein Rätselraten oder gar Orakeln.
Wenige Stunden vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Anspruch unseres Mandanten samt begehrter Zinsen anerkannt. Wir vermuten, dass sie eine für sich negative Entscheidung des Oberlandesgerichts befürchtete. Ein Anerkenntnisurteil ist nicht mit einer Begründung versehen.