OLG urteilt: Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter führt zum Führerscheinentzug

Betrunken im Straßenverkehr unterwegs: Das bedeutet in den meisten Fällen schwere Konsequenzen. In Zukunft könnte es auch egal sein, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Auto oder einen E-Scooter handelt. In Frankfurt hat eine Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter bereits zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt.

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Was ist passiert?

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden: Auch alkoholisierten Fahrern von E-Scootern droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Worum ging es in dem konkreten Fall? Ein E-Scooter-Fahrer war nachts in Frankfurt mit 1,64 Promille unterwegs gewesen — und wurde erwischt.  Jeder weiß natürlich, dass man mit 1,64 Promille kein Auto mehr steuern darf. Für E-Scooter gilt aber im Grunde nichts anderes. Die Strafe folgte deshalb sofort: eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 20 Euro und ein sechsmonatiges Fahrverbot. Seine Fahrerlaubnis durfte der Mann aber erst einmal behalten.

Daraufhin wendete sich die Amtsanwaltschaft direkt an das OLG. Das Gericht hat nun geurteilt: Der Entzug der Fahrerlaubnis ist in diesem Fall gerechtfertigt. Mit seiner Trunkenheitsfahrt habe der Mann gedankenlos und fahrlässig gehandelt und sich damit "grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen". Dass der Mann dabei kein Auto, sondern einen E-Scooter geführt hat, sei unerheblich. Fahrzeug ist Fahrzeug und auch E-Scooter unterlägen damit den Vorschriften.

Gefahrenpotenzial hoch: E-Scooter werden Kraftfahrzeugen gleichgestellt

Das Amtsgericht argumentierte, dass die Nutzung eines E-Scooters allgemein viel weniger gefährlich sei als die eines Autos. Eine Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter könne Dritte nicht in gleichem Maße gefährden. Das OLG war davon nicht überzeugt: Ein Zusammenstoß mit einem E-Scooter könne "ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen" verursachen. Für das OLG ist die Situation daher eindeutig: E-Scooter können ebenso wie Autos tödliche Zusammenstöße verursachen.

Dieses Urteil ist beachtenswert: Zivilrechtlich gibt es zwischen Kraftfahrzeugen und E-Scootern nämlich durchaus Unterschiede: Normalerweise unterliegen Halter von E-Scootern nicht der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hier gibt es nämlich eine wichtige Ausnahme: Für alle Fahrzeuge, die auf 20 Stundenkilometer gedrosselt sind, gilt diese Regelung nicht. Diese Ausnahme wurde schon häufig kritisiert; und auch das OLG hat nun geurteilt, dass E-Scooter und Kraftfahrzeuge gleich behandelt werden können: Wer betrunken auf dem E-Scooter unterwegs ist, riskiert also den Entzug der Fahrerlaubnis.