OLG-Urteil: Kein Bußgeld trotz Handy am Steuer?

Eigentlich ein Klassiker des Bußgeldkatalogs: Das Handy am Steuer während der Autofahrt. Doch was ist, wenn man gar nicht telefoniert? Das Oberlandesgericht Jena hat zu dieser Frage eine überraschende Antwort parat.

Halten? Ja. Telefonieren? Nein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena kam am 13. Oktober 2021 zu der Entscheidung, dass Autofahrer:innen nicht für das Halten eines Handys während der Fahrt in Form von Bußgeldern und Co. bestraft werden dürfen. Vorausgesetzt, die fahrende Person telefoniert währenddessen nicht (Az. 1 OLG 121 SsRs 55/21).

Im vorliegenden Fall geriet ein Fahrer in eine Radarkontrolle. Auf dem Blitzerfoto war außerdem zu erkennen, dass er während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand hielt. Daraufhin verhängte das Amtsgericht (AG) Jena gegen ihn eine Geldbuße von weniger als 250 Euro wegen des Geschwindigkeitsverstoßes und wegen der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt.

Damit wollte sich der Kläger nicht zufriedengeben und legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Der Fall landete vor dem OLG Jena, wo er schlussendlich obsiegte.

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Nutzung des Handys muss nachgewiesen werden

Entgegen der Rechtsauffassung des AGs urteilte das OLG, dass das bloße Halten oder Aufnehmen eines Handys keinen Verstoß darstelle. Es müsse außerdem nachweisbar sein, dass der/die Fahrzeugführer:in das Mobiltelefon auch zeitgleich benutzte.

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist hierzu lediglich geregelt, dass ein elektronisches Gerät nur dann benutzt werden darf, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird […]

§23 Abs. 1 a StVO

Von einem Halten ohne Benutzung ist im vorliegenden Paragrafen jedoch keine Rede. Deswegen vertrat das OLG Jena die Rechtsauffassung, dass den Fahrer:innen nachgewiesen werden muss, dass sie das Handy auch tatsächlich benutzten.

Wie? Diese Frage beantwortete das OLG wiederum nicht, sondern gab den Fall zur Urteilsfindung zurück an die Vorinstanz.

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