Nach OLG-Urteil: Beifahrer dürfen auch keine Blitzerapp nutzen

Es ist schon länger bekannt, dass die Nutzung von Blitzer-Apps verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun klargestellt, dass dieses Verbot auch für alle anderen Personen im Fahrzeug gilt. Sobald eine solche App im Fahrzeug verwendet wird, muss der Fahrer blechen.

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Sollte Ihnen aufgrund der Nutzung einer Blitzer-App ein Bußgeldbescheid zugestellt werden, sollten Sie diesen nicht ohne Weiteres akzeptieren. Es müssen entsprechende Nachweise vorliegen, dass die App auch wirklich aktiv genutzt wurde. Ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt, erfahren Sie über unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Karlsruher Gericht weitet Blitzer-App-Verbot aus

In Deutschland ist es verboten, Blitzer-Apps und Radarwarner im Auto zu verwenden. Der 2. Senat für Bußgeld­sachen des Ober­lan­des­gerichts Karls­ruhe hat dieses Verbot nunmehr ausgeweitet (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23).  Auch wenn die App nicht vom Fahrer selbst, sondern von einem Beifahrer oder einer Beifahrerin, über deren Handy bedient wird, ist die Nutzung unzulässig.

Obwohl das Urteil neu ist, besteht weiterhin das alte „Problem“ der Polizei, einen solchen Verstoß zu ahnden. In der Praxis ist es schwierig nachzuweisen, ob Fahrer oder nunmehr auch Beifahrer die App tatsächlich aktiv nutzen. Lediglich der Verdacht, dass eine Warn-App genutzt wurde, reicht nicht aus. Beamten müssen die Insassen des Fahrzeugs bei der Nutzung schon auf frischer Tat ertappen.

Was war passiert?

Ein 64-jähriger Autofahrer wurde im Januar 2022 von der Polizei angehalten, als er deutlich zu schnell durch Heidelberg fuhr. Dabei stellten die Beamten fest, dass seine Beifahrerin eine Blitzer-App auf ihrem Handy aktiviert hatte. Die Polizei leitete ein Verfahren ein und das Amtsgericht Heidelberg verhängte eine Geldbuße von 100 Euro. Der Mann weigerte sich, die Strafe zu zahlen und legte Berufung ein. Das daraufhin zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichts und erkläre die Strafe als rechtens.

Dabei bezogen sich die Gerichte auf folgendes Gesetz in der Straßenverkehrsordnung (StVO):

 

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

23 StVO Absatz 1c