Muss ich Gutscheine für stornierte Reisen akzeptieren?

Zur Unterstützung von Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften hatte die Bundesregierung Gutscheine bei Stornierung aufgrund von Corona vorgeschlagen. Doch was ist mit Verbrauchern, die lieber eine Erstattung des bereits gezahlten Geldes hätten? Muss man einen Gutschein akzeptieren? Wir klären auf.

Zur Unterstützung von Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften hatte die Bundesregierung Gutscheine bei Stornierung aufgrund von Corona vorgeschlagen. Doch was ist mit Verbrauchern, die lieber eine Erstattung des bereits gezahlten Geldes hätten? Muss man einen Gutschein akzeptieren? Wir klären auf.

Reise­veranstalter besteht auf Gutschein – muss ich das akzeptieren?

Für viele Reisende ist das hier ein vertrautes Szenario im Jahr 2020: Wegen der Corona-Pandemie fiel die geplante Reise im Mai an die Adria flach, außereuropäische Flüge im Sommer sind storniert und der kurze Städtetrip im April wurde auch gestrichen. Was bedeutet das nun für das Geld aus den gebuchten Reisen und bezahlten Flügen?

Reiseanbieter und Fluggesellschaften warnten, dass es ihren Ruin bedeutete, würden alle Reisenden ihr Geld zurückfordern. Die Bundesregierung hatte deshalb die Idee, dass Verbraucher Gutscheine statt einer Rückzahlung bekommen sollten. Das wiederum löste Proteste bei Verbrauchern und Verbraucherschutzverbänden aus. Und wie sich inzwischen herausgestellt hat, ist die Gutscheinidee auch tatsächlich nicht haltbar, weil es geltendem europäischem Recht widerspricht.

Verbraucher sind nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen. Nicht nur bei den Unternehmen ist das Geld knapp. Aufgrund von Verdienstausfällen achten viele Verbraucher stärker aufs Geld und sind daher teilweise auf die Rückerstattung einer gebuchten Reise angewiesen. In dieser Angelegenheit haben Verbraucher auch das Recht auf ihrer Seite.

Es gibt zwar nach wie vor die Möglichkeit, einen Gutschein ausgestellt zu bekommen. Doch diesen zu akzeptieren, ist vollkommen freiwillig, wie das deutsche Justizministerium betont. Auch in § 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann man hierzu Auskunft finden. Bleibt der Reiseveranstalter uneinsichtig, sollten Verbraucher hartnäckig bleiben. Für die Rückerstattung von gebuchten Reisen hat der Veranstalter 14 Tage Zeit, um Ihnen das Geld zurückzuzahlen. Bei Flugreisen beträgt diese Frist sogar nur 7 Tage. Da es sich dabei eben um eine Pflicht handelt, dürfen Reiseveranstalter auch für den Stornierungsvorgang keine Gebühr erheben.

Bundes­regierung hat Rechnung ohne die EU-Kommission gemacht

Auf dem Papier war „Gutscheine-statt-Rückerstattung” zur Stärkung angeschlagener Unternehmen vielleicht eine gute Idee, doch die EU-Kommission steuerte schnell dagegen. Die Gutscheine sollten bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Was bis dahin nicht eingelöst wurde, sollte erst anschließend ausgezahlt werden. Doch diese Lösung würde einem Zwangskredit gleichkommen, wenn die Verbraucher nicht freiwillig zwischen einer Rückzahlung oder einem Gutschein entscheiden können. Das widerspricht geltendem EU-Recht. Die Bundesregierung musste daher die Regelung zurücknehmen.

Auch wenn die Gutscheinpflicht nicht eingesetzt wurde, appellieren doch viele Politiker, wie auch der Deutsche Reiseverband, an die Solidarität der Verbraucher. Die EU-Kommission arbeitet derweil an einer Kompromisslösung, ein System von abgesicherten Gutscheinen: Die EU-Mitgliedstaaten sollen in einen Fond einzahlen, aus dem dann Gutscheine rückerstattet werden können, falls der Reiseveranstalter in die Insolvenz geht.

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