Müssen Arbeitnehmer:innen an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?

Trotz anhaltender Corona-Pandemie werden viele Betriebe und Unternehmen nicht auf Weihnachtsfeiern verzichten. Dabei wird auch dieses Jahr wohl oft auf eine Remote-Party umgestiegen. Doch muss ich daran teilnehmen, wenn die Partylaune eigentlich im Keller ist?

Abfeiern oder Ackern

Die Corona-Zahlen sind so hoch wie nie und trotzdem wollen viele Betriebe und Unternehmen nicht auf eine Weihnachtsfeier verzichten. Wie auch im letzten Jahr steigen viele auf eine sogenannte Remote-Party um, also ein gemeinsames Zusammenkommen via Webcam. Doch müssen Arbeitnehmer:innen trotz sinkender Feierlaune an dem Spaß teilnehmen?

Die Antwort ist recht simpel: Nein! Es gibt keine gesetzliche Teilnahmepflicht an betrieblichen Feierlichkeiten. Auch dann nicht, wenn diese in der regulären Arbeitszeit stattfinden. Partymuffeln bleibt der unerwünschte Spaß also zunächst erspart.

Findet die Weihnachtsfeier – egal ob remote oder vor Ort – in der regulären Arbeitszeit statt, wird allen Nicht-Teilnehmer:innen die Arbeit dennoch nicht erspart bleiben. Denn wer sich entscheidet, an der Weihnachtsfeier nicht teilzunehmen, muss arbeiten und hat nicht automatisch frei.

Corona-Regeln auf der Weihnachtsfeier

Aufgrund der hohen Inzidenzen sind Betriebe und Unternehmen bei Weihnachtsfeiern auch gesetzlich an strikte Regeln gebunden. Findet die Party in Restaurants oder externen Räumlichkeiten statt, so unterliegt sie zunächst der 2G-Regel (genesen und getestet).

Soll die Party im eigenen Büro steigen, so müssen Teilnehmer:innen gemäß den aktuellen Anordnungen der Regierung genesen, geimpft oder tagesaktuell getestet sein (3G). Der Arbeitgeber kann nach Ermessen den Zugang zur Feier auch mit einer 2G oder gar 2GPlus-Regel (genesen und geimpft inkl. tagesaktuellen Testnachweis) beschränken.

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