Maskenpflicht am Arbeitsplatz – Nicht jedes Attest ist gültig

Im öffentlichen Leben gelten durch die Corona-Pandemie zahlreiche Regeln zum Schutz der Hygiene. Masken tragen am Arbeitsplatz gehört dazu. Wir erklären, warum ein ärztliches Attest nicht in jedem Fall von dieser Pflicht entbindet.

Im öffentlichen Leben gelten durch die Corona-Pandemie zahlreiche Regeln zum Schutz der Hygiene. Masken tragen am Arbeitsplatz gehört dazu. Wir erklären, warum ein ärztliches Attest nicht in jedem Fall von dieser Pflicht entbindet.

Schutz auf der Arbeit trotz Attest

Während der Corona-Pandemie herrschen auch an deutschen Arbeitsplätzen strenge Hygienemaßnahmen. Wer noch immer im Büro arbeitet, ist grundsätzlich an die Maskenpflicht auf der Arbeit gebunden.

Auch mit einer ärztlichen Befreiung kann der Arbeitnehmer sich nicht immer diesen Maßnahmen entziehen. Entscheidend ist laut dem Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) nämlich die Begründung auf dem Attest. Werden darauf keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben genannt, haben Arbeitnehmer:innen kein Recht, auf die Maske am Arbeitsplatz zu verzichten.

Attest wird nur mit Begründung akzeptiert

Grund für die Entscheidung der Richter in Siegburg war ein Eilantrag eines Arbeitnehmers (Az.: 4 Ga 18/20). Dieser weigerte sich, eine Schutzmaske an seinem Arbeitsplatz im Rathaus zu tragen. Auch nach Vorlage eines ärztlichen Attests wollte sein/e Arbeitgeber:in den Verzicht nicht akzeptieren.

Das Gericht lehnte den Antrag des Arbeitnehmers ab. Die vorgelegten Gründe seien für einen Verzicht auf die Maske unzureichend. Die Richter stellten den Gesundheitsschutz der anderen Mitarbeiter:innen und Besucher:innen des Rathauses über die Interessen des Arbeitnehmers. Auch einem zusätzlich geforderten Recht auf Homeoffice gaben die Richter nicht statt.