Mangelhafte Fliesen - auch nach Einbau Mängelbeseitigung

Schlechte Baumarktfliesen lösen umfassende Schadenersatzansprüche aus

Ein Heimwerker kaufte im Baumarkt ca. 50 qm glasierte Feinsteinzeugfliesen, blaue und weiße Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör, für 1.113,32 € und verlegte sie im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Laut Baumarktprospekt sollten die Fliesen frostsicher sein und der Abriebklasse 5 zugehören. Doch bald nach dem Einbau traten Abplatzungen an der Oberfläche auf.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Fliesen Hohlstellen durch Fehlpressungen aufweisen, die beim Herabfallen von Gegenständen zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Im Übrigen seien die Fliesen für die Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich nicht geeignet und wären auch keine „1. Wahl“, da es sich in großer Zahl um Fehlpressungen handele.
Mit seiner Klage auf Schadenersatz in Höhe von 18.375,96 € für die Erneuerung des Fliesenbelages, Malerarbeiten, Ab- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche, Eigenleistungen und Notunterkunft war der Kläger in der Berufungsinstanz erfolgreich. Das OLG entschied, dass er einen Nacherfüllungsanspruch habe, da die Bodenfliesen mangelhaft sind und nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Der Kläger konnte deshalb Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen.

Der Einwand der Beklagten, eine Nachbesserung sei wegen  unverhältnismäßig hoher Kosten nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg vor Gericht. Die den Kaufpreis um ein vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die für die Mängelbeseitigung entstehen, gehörten zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers und müssten von ihm getragen werden. Dazu zählen auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten richte sich nicht nach ihrem Verhältnis zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004, Az.: 12 U 144/04