Lückenlose Überwachung am Arbeitsplatz ist unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 27.07.2017 (Az. 2 AZR 681/16) darüber zu entscheiden, inwieweit der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mittels technischer Hilfsmittel am Arbeitsplatz überwachen darf. Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Rechte der Angestellten. Keiner muss eine Kündigung hinnehmen, wenn der Chef ins Blaue hinein empfindliche Überwachungsvorrichtungen installiert und aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse ohne weiteres seinem Mitarbeiter kündigt.

Überwachung am Arbeitsplatz: Worum ging es vor Gericht?

Der Kläger war seit dem Jahr 2011 bei der Beklagten als Web-Entwickler beschäftigt. Im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz wurde die Beklagte darauf aufmerksam, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit seinen Dienst-PC dafür nutzte, um privat an einem Computerspiel zu programmieren, sowie um den Email-Verkehr für das Unternehmen des Vaters mit zu betreuen. Daraufhin kündigte die Beklagte ihrem Angestellten fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger hat sich gegen diese Kündigung gewehrt, woraufhin das Bundesarbeitsgericht nun zu entscheiden hatte.

Was ist die Kernfrage im Rahmen der Überwachung am Arbeitsplatz?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie begründet ist. Ein möglicher Grund könnte in der privaten Nutzung des Dienstcomputers während der Arbeitszeit liegen. Den Richtern ging es im aktuellen Fall jedoch nicht in erster Linie um die Frage nach der Wirksamkeit des Kündigungsgrundes, sondern vielmehr darum, ob der Arbeitgeber die Erkenntnis vom Kündigungsgrund mit allen Mitteln und Wegen gewinnen darf.

Zur Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter, setzte die Arbeitgeberin einen sogenannten Software-Keylogger ein. Dieser zeichnete alle Tastatureingaben am dienstlichen Computer verdeckt auf. Aus den daraus ermittelten Erkenntnissen, konnte die Chefin feststellen, dass ihr Arbeitnehmer den Dienstrechner während seiner Arbeitszeit auch privat nutzte.

Wie entschied das Gericht bezüglich der Überwachung am Arbeitsplatz?

Die Kündigung durch die Arbeitgeberin war nicht wirksam. Laut den Richtern war der Einsatz dieses Software-Keyloggers unzulässig und somit auch die Verwertung der daraus erlangen Erkenntnisse. Der § 32 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erlaubt eine solche Überwachung nur, wenn ein auf den Arbeitnehmer bezogener Verdacht vorliegt, dass dieser eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat und wenn dies durch konkrete Tatsachen ausreichend begründet ist. Außerdem dürften keine milderen Maßnahmen möglich sein. Das Gericht gab den Hinweis, dass ein Arbeitgeber auch offene Kontrollen im Beisein des Angestellten an dessen Dienst-PC durchführen könnte und somit ebenso belastbare Ergebnisse erhalten würde. Insgesamt war eine solche Überwachung am Arbeitsplatz demnach nicht mehr mit den Arbeitnehmerrechten zu vereinbaren.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?

Das Bundesarbeitsgericht hat der lückenlosen Überwachung von Arbeitnehmern ins Blaue hinein eine klare Absage erteilt. Nur bei dementsprechenden Verdachtsmomenten kann eine genauere Überwachung angemessen sein. Jedoch auch nur als letztes und mildestes Mittel. Arbeitnehmer müssen eine solche generelle Überwachung demzufolge nicht einfach so hinnehmen. Erst recht muss sich kein Arbeitnehmer vor einer Kündigung fürchten, deren Fundament allein auf den Ergebnissen einer solchen Überwachung liegt. Es lohnt sich hierbei einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf das Arbeitsrecht einzuschalten, der die Tricks der Arbeitgeber, aber auch die Rechte der Arbeitnehmer, kennt.

Was muss ich bei einer Kündigung infolge der Überwachung am Arbeitsplatz unbedingt beachten?

Es empfiehlt sich schnell zu reagieren! Nach einer Kündigung vom Arbeitgeber kann nur innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor Gericht eingereicht werden. Mit dieser kann eine Kündigung erfolgreich abgewendet werden, wenn sich zum Beispiel der Verdacht bestätigt, dass Sie zu Unrecht an Ihrem Arbeitsplatz überwacht wurden. Wenden Sie sich dafür unbedingt an einen auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalt, der für Sie die Wirksamkeit der Kündigung vollständig und umfangreich prüft und sich – notfalls auch vor Gericht – mit vollem Engagement für Sie einsetzt. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung grundsätzlich begründen. Sollte ein solcher Grund auf Erkenntnissen beruhen, die der Arbeitgeber aufgrund der unzulässigen Überwachung am Arbeitsplatz erlangt hat, ist die Kündigung nicht wirksam. Sprechen Sie in einem solchen Fall mit einem unserer spezialisierten Rechtsanwälten für Arbeitsrecht und lassen Sie sich kostenfrei zu den Erfolgsaussichten in Ihrem Fall beraten.