Kurzarbeit wegen Corona: So vermeiden Sie Lohnausfälle

Bei Corona bedingten Betriebseinschränkungen dürfen Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Dabei kann es bis zu 100%ige Arbeitszeitkürzung geben. Wir verraten Ihnen, was Sie wissen müssen, um Lohnausfälle zu vermeiden.

Bei Corona bedingten Betriebseinschränkungen dürfen Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Dabei kann es bis zu 100%ige Arbeitszeitkürzung geben. Wir verraten Ihnen, was Sie wissen müssen, um Lohnausfälle zu vermeiden.

Corona-Krise zwingt Betriebe zu Kurzarbeit

Das Coronavirus stellt derzeit viele Betriebe und Unternehmen vor große Herausforderungen. Die industrielle Produktion rechnet mit schlechter Auftragslage, Veranstaltungen werden abgesagt, Messen und Kongresse fallen aus. Um diesen wirtschaftlichen Engpass zu überbrücken, können Unternehmen Kurzarbeit anordnen. Kurzarbeit betrifft sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Grundlagen.

Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber dann beantragt werden, wenn ein Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Ist das Coronavirus so ein unabwendbares Ereignis? In der Vergangenheit wurden Erkrankungen von den Sozialgerichten häufig nicht als Grund akzeptiert.

Die Folgen der Corona-Pandemie entsprechen jedoch den typischen Fällen des „unabwendbaren Ereignisses“, worunter notstandsähnliche Situationen oder höhere Gewalt fallen. Auch die Bundesagentur für Arbeit bestätigte im Februar 2020, dass durch Corona-Folgen betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld beantragen können.

Anfang März beschloss dann ein Koalitionsausschuss vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, die Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu senken. Zuvor war nicht ganz klar, ob das Coronavirus als einer der Gründe zählt, die zur Auslösung von Kurzarbeit zulässig sind. Viele der Risiken, z.B. wenn Vorprodukte nicht geliefert werden, zählen zum Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber tragen muss.

Durch den Beschluss wurden auch die Voraussetzungen für Kurzarbeit geändert. Nunmehr muss ein vorübergehender Arbeitsausfall von nur noch 10 % der Mitarbeiter vorliegen – bisher lag die Grenze bei einem Drittel. Das bedeutet im Einzelnen, dass die Beschäftigten nicht mehr im normalen Umfang und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können.

Wie viel Kurzarbeitergeld erhalte ich?

Aufgrund von Kurzarbeit kann es passieren, dass Ihre Arbeitszeit um 10 bis sogar 100 % verringert wird. Um den damit verbundenen Verdienstausfall abzufedern, gibt es das Kurzarbeitergeld, eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Das heißt, in Zeiten der Kurzarbeit zahlt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit den Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Die Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen dem Gehalt, was Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten und dem, was Sie nun tatsächlich erhalten haben unter Berücksichtigung des Arbeitsausfalls. Beides gilt jeweils abzüglich von der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungspauschale.

Für das Kurzarbeitergeld gibt es zwei Leistungssätze. Gewährt werden:

  • 67 % des Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind, und

  • 60 % des Nettoentgelts für die übrigen Arbeitnehmer.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ohne Kinder verdiente vor der Corona-Krise 2.000 Euro netto im Monat. Sein Betrieb hat nun Kurzarbeit angemeldet und die Stunden des Arbeitnehmers soweit reduziert, dass er jetzt nur noch 1.000 Euro netto monatlich – Kurzlohn – verdient. Deshalb erhält er zusätzlich Kurzarbeitergeld in Höhe von 600 Euro. Insgesamt erhält er also 1.600 Euro netto im Monat.

Kann mein Arbeitgeber spontan Kurzarbeit anordnen?

Die Kurzarbeit betrifft die Hauptleistungspflichten von Arbeitgebern (Vergütung) und Arbeitnehmern (Arbeitsleistung). Damit sind für ihre Einführung arbeitsrechtliche Grundlagen notwendig. Der Arbeitgeber darf also nicht einfach von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und einseitig Kurzarbeit verordnen. Dafür ist entweder eine Betriebsvereinbarung, eine gesetzliche Norm, ein Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung notwendig. Meistens liegt eine Betriebsvereinbarung zugrunde. In dieser müssen mindestens Beginn und Dauer der Kurzarbeit geregelt werden, sowie die Lage und Verteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer. Falls vorhanden, steht dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu.

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Ihre Rechte in der Corona-Krise

Alle Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen in Bezug auf die Corona-Krise erhalten Sie in den beiden Spezial-Folgen unseres Podcasts "Alles, was Recht ist."

Spezial-Folgen zu Corona