Kein Versorgungsausgleich bei Ausbildung auf Kosten des Partners

Wer während der Ehezeit auf Kosten des Partners studiert und sich nicht um den gemeinsamen Haushalt und Kinder kümmert, hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer Scheidung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Unter diesen Umständen wäre es «grob unbillig», wenn man den verdienenden Partner zusätzlich auch noch zum Versorgungsausgleich heranziehen würde, befand der Bundesgerichtshof.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die beklagte Ehefrau während sieben der acht Ehejahre das Studium ihres Mannes voll finanziert und ihn auch während seiner anschließenden Arbeitslosigkeit unterhalten.  Laut Gericht fallen die vom Ehemann während des Studiums durch Gelegenheitsarbeit erzielten unregelmäßigen Einkünfte demgegenüber nicht ins Gewicht.

Mit dem Versorgungsausgleich soll die Lage desjenigen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben berufliche Einschränkungen und Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten habe. Im behandelten Fall habe die Frau ihrem Mann jedoch eine Ausbildung ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu schaffen, betonte der BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2004, Az.: XII ZB 27/99