Hausverkäufer hat Aufklärungspflicht bei Wassereinbrüchen im Keller

Ein Hauskaufvertrag ist nicht „wasserdicht“, wenn der Käufer nicht über Wassereinbrüche im Keller bei starken Regenfällen aufgeklärt wurde. Denn dann kann er wegen des Sachmangels vom Vertrag zurücktreten, so das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 18.07.2016 (Az.: 22 U 161/15).

Mangel darf nicht verschwiegen werden

Wer eine Immobilie verkauft, der darf ihre Mängel nicht arglistig verschweigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie alt ist oder  was der Käufer mit der Immobilie bezweckt bzw. was er in ihren Räumen vorhat. Der Verkäufer muss nicht nur alle Fragen des Käufers richtig und vollständig beantworten, sondern auch ungefragt gravierende Mängel offenbaren. Ein solches haftungsrelevantes Fehlverhalten wiegt umso schwerer, wenn  die „unterschlagenen“ Mängel, Schäden bzw. Probleme Essentials der Immobilie betreffen, die für die Kaufentscheidung des potentiellen Käufers erkennbar wichtig sind.

Arglistige Täuschung berechtigt zum Rücktritt

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln – hier Wassereinbruch - kann der Käufer später vom Kaufvertrag zurücktreten. Selbst ein im notariellen Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss für Sachmängel ist dann wirkungslos.

Ergo: Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag

Weist der Verkäufer einer Immobilie vor bzw. bei Abschluss des Kaufvertrages den Kaufinteressenten nicht auf wesentliche Mängel hin, die er kannte, so hat der Käufer die Möglichkeit, vom Immobilienkaufvertrag zurückzutreten oder aber er kann den Kaufpreis mindern, wenn er trotzdem weiter an der Immobilie interessiert ist.

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