EuGH-Urteil: Dürfen bald alle meine Punkte in Flensburg sehen?

Wer hat darüber nicht schon mal nachgedacht: Was hat die Arbeitskollegin, die angeblich so toll Auto fährt, wohl für Einträge in Flensburg? Oder hat der Nachbar, der immer mit seinem schnellen Auto prahlt, vielleicht doch schon Punkte? Darüber, ob das zukünftig möglich ist, urteilte nun der Europäische Gerichtshof.

Wer hat darüber nicht schon mal nachgedacht: Was hat die Arbeitskollegin, die angeblich so toll Auto fährt, wohl für Einträge in Flensburg? Oder hat der Nachbar, der immer mit seinem schnellen Auto prahlt, vielleicht doch schon Punkte? Darüber, ob das zukünftig möglich ist, urteilte nun der Europäische Gerichtshof.

Wer hat Zugriff aufs Punkte­register?

Wem sich bei diesen Beispielen die Nackenhaare aufstellen, kann beruhigt sein: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Juni 2021 klar entschieden, dass Strafpunkteregister nicht öffentlich einsehbar sein dürfen. Das heißt also, dass nur die Arbeitskollegin selbst sehen kann, wie viele Punkte sie in Flensburg hat, genauso wie der prahlende Nachbar vor fremden Einblicken in seine Strafpunkte geschützt ist.

Hintergrund zur Entscheidung des EuGH war eine Verfassungsbeschwerde aus Lettland. Dort war nämlich genau das möglich: Jede Person konnte aus reiner Neugier ins Punkteregister für Verkehrsverstöße von Nachbar:innen, Kolleg:innen oder sogar vollkommen Fremden schauen. Für den EuGH war klar, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union handelte (Az. C-439/19). Die Punkte in Flensburg bleiben demzufolge vertraulich und können nicht an beliebige Dritte weitergegeben werden. In Deutschland gilt weiterhin, dass grundsätzlich nur Betroffenen Auskunft über Punkte im Fahreignungsregister zu erteilen ist.

Mir drohen Punkte in Flens­burg, was nun?

Die umgangssprachlichen „Punkte in Flensburg“ werden bei schweren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhängt, oft zusätzlich zu hohen Bußgeldern oder sogar Fahrverboten. Wenn Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung erwischt wurden, sollten Sie aktiv werden.

Es empfiehlt sich, den Bescheid zunächst gründlich prüfen zu lassen. Laut eines Berichts aus der Wochenzeitung „Zeit“ soll jeder dritte Bußgeldbescheid fehlerhaft sein. Innerhalb von 14 Tagen haben Sie die Gelegenheit, Einspruch einzulegen. Wenn der Bescheid z. B. inhaltliche oder formale Fehler enthält, können Fahrverbote umgangen sowie Bußgelder und Punkte reduziert werden.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid im Briefkasten landet. Wir prüfen kostenfrei, ob sich ein Einspruch bei Ihnen lohnt.

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DSGVO gilt auch für Verkehrs­verstöße

Anstoß des Verfahrens vor dem EuGH war die Klage eines lettischen Staatsbürgers. Dieser hatte wegen einiger Verkehrssünden bereits mehrere Einträge im lettischen Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer der nationalen Direktion für Straßenverkehrssicherheit. Darauf hat jede:r in Lettland Zugriff, ohne dass die betreffende Person ein besonderes Interesse an den Informationen nachweisen muss.

Dagegen wehrte sich der Lette zunächst vor dem lettischen Verfassungsgericht, welches die Frage an den EuGH verwies. Dort entschieden die Richter:innen, dass die Regelung mit der DSGVO nicht vereinbar seien. Bei den im Register gespeicherten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Weitergabe dieser Daten – wenn also jemand Fremdes Einblick in das Register erhält – stelle eine Verarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar. Damit gilt, dass die DSGVO angewendet werden muss.

Das ursprüngliche Ziel der lettischen Regelung bestand darin, die allgemeine Verkehrssicherheit zu verbessern. Dieses Ziel wird zwar von der EU im allgemeinen Interesse anerkannt. Nichtsdestotrotz müssen Maßnahmen rechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Datenübermittlung aus dem Strafpunkteregister sei für die Verkehrssicherheit nicht notwendig. Gleichzeitig greife sie zu stark in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger:innen ein, so der EuGH.