DDR-Mietverträge: nur Minimalforderungen an den Mieter bei Auszug berechtigt

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte warnt Mieter mit DDR-Mietverträgen vor unangemessenen Forderungen ihrer Vermieter beim Auszug.

Der Fall

Eine Familie kündigt ihre Wohnung im Plattenbau, weil sie eine größere Altbauwohnung beziehen möchte. In ihrem alten DDR-Mietvertrag steht, dass die Wohnung bei einem Auszug „besenrein“ zu übergeben sei. Und so ist die Überraschung bei der Wohnungsübergabe groß, als der Vermieter eine Zahlung von 1.500 € für die Renovierung verlangt.

Der Kommentar

Der Vermieter fordert zu Unrecht eine solche Zahlung. Im weiter geltenden DDR-Mietvertrag steht, dass die Wohnung „besenrein und in einem vertragsgemäßen Zustand entsprechend der natürlichen Abnutzung“ zu übergeben sei. Das heißt, der Mieter muss lediglich regelmäßig renoviert haben. Als Richtwert gilt: etwa alle drei Jahre Küche, Bad und WC sowie alle fünf Jahre Wohn- und Schlafzimmer, Flur und Diele. Sollte um Schränke herum tapeziert worden sein, dann sind diese Stellen fachmännisch auszubessern.
Die häufig noch vorhandene DDR-Einbauküche muss nur der entfernen, der dieses „Geschenk“ des Vermieters irgendwann einmal angenommen und diese Schenkung schriftlich bestätigt hat.

Der Tipp

Vor einem Auszug sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Vermieter eine Vorabnahme vereinbaren. Ergeben sich dabei Streitpunkte und ist keine Einigung zu erzielen, dann unterschreiben Sie zunächst nichts und lassen sich fachkundig beraten. Oft hilft allein der Hinweis auf anwaltliche Rechtsberatung, da mancher Vermieter versucht, seinen Mieter auch ohne Rechtsgrund abzukassieren.