Alkohol am Steuer – Können auch Beifahrer haften? (mit Video)

Betrunken Autofahren ist ab gewissen Promillewerten strafbar - das ist klar. Doch auch Beifahrer:innen können sich mitschuldig machen. Was man beachten muss und warum dann bei eigenen Verletzungen eine Mithaftung gilt, erklären wir hier.

Verstoß gegen Sorgfaltspflicht führt zur Mithaftung

Zwei Freunde machten sich während einer Reparatur am Haus einen feucht-fröhlichen Nachmittag. Als beide danach in eine nahegelegene Gaststätte fuhren und weiter tranken, eskalierte die Situation. Auf dem Rückweg mit dem Auto am frühen Morgen erlitten beide einen schweren Unfall. Mit einem Promillewert von 1,68 krachte der Fahrer gradewegs auf eine landwirtschaftliche Zugmaschine. Sein ebenso alkoholisierter und nicht-angeschnallter Beifahrer erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und diverse andere Verletzungen.

Vor dem Landgericht kam es zum Verfahren, in dem der Beifahrer Schmerzensgeld in Höhe von 95.000 Euro verlangte. Die Klage war anschließend nur zum Teil erfolgreich. Das Landgericht legte dem Beifahrer fahrlässiges Mitverschulden zur Last und reduzierte das Schmerzensgeld um ein Drittel. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB habe er durch die bewusste Mitfahrt mit einem alkoholisierten Fahrer gegen die Sorgfaltspflicht und Obliegenheit zur Schadensvermeidung verstoßen. Das Schmerzensgeld wurde anschließend auf 66.177,02 Euro reduziert und im Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigt (Az. 7 U 2/20).

Die Obliegenheit zur Schadensvermeidung

Eine Fahrt unter Alkoholeinfluss geht stets einher mit erhöhter Unfallgefahr. Daher besagt die ständige Rechtsprechung, das Mitfahrer in diesem Fall gegen die sogenannte Obliegenheit zur Schadensvermeidung verstoßen (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.1979, VI ZR 223/87). Zudem ist gemäß § 827 Satz 2 BGB jeder, der sich selbst freiwillig durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit angelastet wird. Dass im aktuellen Fall der Kläger nicht angeschnallt war, hatte zusätzlichen Einfluss in die Entscheidung der Richter:innen.

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