5 Arbeitsrecht-Fakten zum Sommer: Das muss ich wissen

Wann ist es zu heiß zum Arbeiten? Kann ich vom Urlaubsort aus weiter im Homeoffice arbeiten? Diese und andere Fragen haben sich einige Arbeitgeber:innen im Sommer 2021 bestimmt schonmal gestellt. Wir haben die Antworten.

Wann ist es zu heiß zum Arbeiten? Kann ich vom Urlaubsort aus weiter im Homeoffice arbeiten? Diese und andere Fragen haben sich einige Arbeitgeber:innen im Sommer 2021 bestimmt schonmal gestellt. Wir haben die Antworten.

#1 Während der Arbeit die Sport-­Highlights verfolgen – Darf ich das?

Fussball-Europameisterschaft, Tour de France, Olympia in Tokio – die Liste der Sport-Highlights in diesem Sommer ist lang.

Aber auch während dieser Veranstaltungen haben Sie die Pflicht, Ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachzukommen – selbst als größter Fan. Sie haben demnach keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, die Turniere am Arbeitsplatz zu verfolgen. Sollten Sie trotzdem unerlaubterweise die Veranstaltungen verfolgen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.

Bevor Sie also Konsequenzen provozieren, raten unsere Arbeitsrechtsexpert:innen dringend dazu, vorab Ihre:n Arbeitgeber:in um Erlaubnis bitten. Möglicherweise dürfen Sie die Arbeit für Spiele unterbrechen und die Arbeitszeit einfach nacharbeiten.

#2 Arbeiten im Büro – wann krieg ich hitze­frei?

Nicht nur der spannende Sport-Sommer bringt einen zum Schwitzen, sondern auch die derzeitigen Temperaturen im Büro. Aber ab welchen Temperaturen ist ein Arbeiten nicht mehr möglich?

Es ist davon auszugehen, dass Sie spätestens bei einer Raumtemperatur von über 35 Grad nicht mehr effizient arbeiten können. Ihr:e Arbeitgeber:in kann Sie deswegen in der Regel nicht dazu zwingen, weiterzuarbeiten.

Vorher muss Ihr:e Arbeitgeber:in jedoch alles versuchen, um durch geeignete Schutzmaßnahmen die Temperatur im Büro entsprechend herunterzukühlen. Beispielsweise durch eine Klimaanlage oder Ventilatoren. Wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Sie nicht entsprechend vor heißen Temperaturen schützt, kann sogar ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro fällig werden.

#3 Darf der Chef meinen bereits geneh­migten Urlaub streichen?

Grundsätzlich darf Ihr:e Arbeitgeber:in nicht den genehmigten Urlaub streichen. Es sei denn, es liegt ein absoluter Notfall im Betrieb vor oder Sie stimmen der Urlaubsstreichung freiwillig zu. Von einem betrieblichen Notfall kann aber nur dann die Rede sein, wenn Ihr Fernbleiben die Existenz des Betriebes bedroht. Das dürfte jedoch nur in wenigen Einzelfällen zutreffen.

#4 Am Urlaubs­ort bleiben und von dort aus weiter im Home­office arbeiten?

Sommer, Sonne, Meer – die Rückkehr in das stickige Büro fällt verständlicherweise oftmals schwer. Das Homeoffice an den Urlaubsort zu verlegen, ist dabei ein naheliegender Gedanke.

Wenn auch Sie vom Urlaubsort aus weiterarbeiten möchten, sollten Sie Ihr Vorhaben jedoch unbedingt vorher mit dem Chef oder der Chefin absprechen. Vor allem dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich der Homeoffice-Arbeit keine konkreten Vereinbarungen getroffen wurden. Ansonsten können gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

In der Regel sollte es jedoch keine Rolle spielen, von wo aus Sie arbeiten. Vorausgesetzt,

  • Sie halten Ihre vorgeschriebenen Arbeitszeiten ein,

  • Sie sind erreichbar

  • und die betrieblich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen sind gewährleistet.

Wichtig an dieser Stelle: Wenn Sie vom Ausland aus arbeiten möchten, dürfen Sie die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

#5 Kann ich meinen Sommer­urlaub auf das nächste Jahr verschieben?

Obwohl das Licht am Ende des Corona-Tunnels zu sehen ist, sind viele Menschen noch unsicher, was das Reisen angeht. Viele Arbeitnehmer:innen haben dadurch zahlreiche Urlaubstage angesammelt.

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer:in die Pflicht, Ihren Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen. Jedoch ist eine Verlängerung der Deadline bis zum 31. März des Folgejahres möglich, wenn

  • dringende betriebliche Gründe vorliegen,

  • oder Sie beispielsweise aufgrund von Krankheit den Urlaub nicht antreten konnten.

Bei dieser grundsätzlichen Regelung besteht jedoch eine große Ausnahme: Der Europäische Gerichtshof urteilte im November 2018, dass der Resturlaub nur dann verfällt, wenn der/die Arbeitgeber:in ihre Mitarbeiter:innnen angemessen über den Verfall des Urlaubs zum Jahresende aufklärt (Az. C-684/16).

Wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Sie nicht rechtzeitig auffordert, Ihren Urlaub zu nehmen, dann können Sie den Resturlaub automatisch mit in das neue Jahr nehmen und grundsätzlich über das ganze Jahr verbrauchen.