Versicherungsnehmer:innen haben die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen nach Erhalt des Versicherungsantrags zusammen mit dem Versicherungsschein (der Police) zugeschickt bekommen. Das war bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, der Regelfall und betrifft etwa 80-90% der Fälle. Der Versicherer sollte hier entweder im Anschreiben zum Versicherungsschein oder im Versicherungsschein selbst über ein Widerspruchsrecht belehrt werden. Dass gar keine Belehrung erteilt wurde, ist sehr selten.
In vielen Fällen wurde auf die Widerspruchsbelehrung entweder nicht explizit hingewiesen oder sie wurde bewusst in einer kleineren Schriftgröße gedruckt. Insbesondere der Satz „Die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.“ wurde in einem Großteil der Verträge nicht hervorgehoben.
Die Widerspruchsbelehrung benennt die Dauer der Widerspruchsfrist nicht richtig. Seit dem 08. Dezember 2004 haben Versicherungsnehmer:innen 30 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen – zuvor waren es nur 14 Tage. Die Versicherungsunternehmen haben diese Änderung teilweise verspätet umgesetzt. Teilweise sind die 30 Tage falsch als ein Monat „übersetzt“. Das ist jedoch ungenau, da ein Monat nicht immer 30 Tage hat, sondern auch mal 31 und im Fall des Februars 28 bzw. 29 Tage hat. Dabei ist es unerheblich, in welchem Monat der Versicherungsvertrag geschlossen wurde, sprich, wie sich dieser Fehler im Einzelfall auswirkt.
Die Widerspruchsbelehrung belehrt die Versicherungsnehmer:innen nicht über die erforderliche Form des Widerspruchs. Bis zum 31. Juli 2001 war die Schriftform erforderlich, vom 01. August 2001 an die Textform. Das bedeutet für den Kunden, dass er seinen Widerruf auch per Fax oder E-Mail und nicht nur auf Papier mitteilen kann.
Die Widerspruchsbelehrung klärt Versicherungsnehmer:innen nicht darüber auf, dass die Frist gewahrt wird, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesendet wurde. Dazu reicht der Nachweis mittels Poststempel oder eine Zeugenaussage, in welcher der Einwurf des Widerspruchsschreibens in den Briefkasten bestätigt wird. Die Beweispflicht liegt hier bei den Versicherungsnehmer:innen und nicht beim Versicherungsnehmer.
Die Rücktrittsbelehrung oder ein Teil der Rücktrittsbelehrung wurde nicht ausreichend deutlich hervorgehoben.