Wer Grundstücke oder Immobilien nach einer Erbauseinandersetzung erhält, muss keine Grunderwerbssteuer zahlen. Die Erbauseinandersetzung ist per Gesetz davon befreit.
Ja, wenn der Erblasser gemäß § 2044 BGB die Auseinandersetzung durch sein Testament ausgeschlossen hat. Auch die Miterben können vereinbaren, die Erbauseinandersetzung auszuschließen.
Nein, eine Erbauseinandersetzung ist nicht zwingend erforderlich. Wenn sich die Erben darauf einigen, das Erbe auch weiterhin gemeinsam zu verwalten, ist keine Erbauseinandersetzung nötig.
Ein Haus lässt sich schlecht gleichmäßig auf alle Erben verteilen. Hier bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder, die Erben einigen sich untereinander, wer die Immobilie erhält. Oder die Erben können sich nicht einigen und veranlassen eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. So kann die Immobilie zu Geld gemacht werden, das sich besser verteilen lässt. Bei dieser Versteigerung dürfen die Erben selbst mitbieten.
Jeder Erbfall ist individuell. Muster können Anhaltspunkte geben. Es empfiehlt sich allerdings, für individuelle Lösungen einen Experten für Erbrecht zurate zu ziehen.