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Erbauseinandersetzung – Raus aus der Erbengemeinschaft

  • Das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet.
  • Ziel ist die Verteilung des Erbes auf die Erben.
  • Stimmen nicht alle Erben der Erbauseinandersetzung zu, kann diese durch eine Klage erzwungen werden.
  • Für die Klage gibt es einen gerichtlichen Standard-Weg. Unsere Experten für Erbrecht beraten Sie gerne!
Aktualisiert am 21.03.23

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Entgegen gängiger Annahme wird das Erbe nicht automatisch anteilig an alle Erben ausgezahlt. Hat ein Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese erbt zunächst das gesamte Vermögen gemeinsam. Es ist dann an den Erben, den Nachlass aufzuteilen. Dies geschieht durch eine Erbauseinandersetzung. Ziehen alle am gleichen Strang, kann das Erbe ohne weitere Auflagen und Probleme verteilt oder verwaltet werden.Dazu wird kein Notar oder Anwalt benötigt. Mit der Verteilung löst sich die Erbengemeinschaft auf. Sie hat ihren Zweck erfüllt.

Kommt es jedoch aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen zu Streitigkeiten, verkompliziert dies die Sache. Oft sind sich die Erben nicht einig darüber, wer was bekommt. Hier kann die gesetzliche Erbfolge oder die Erbquote Orientierung bieten. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, teilt er den Nachlass auf. Er allein hat dann die Befugnis, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.

Auch das Hinzuziehen eines Anwalts kann helfen, den Nachlass gesetzeskonform und fair zu verteilen. Kommt es dennoch zu keiner Einigung, bleibt der Weg über eine Klage und ein gerichtliches Verfahren. Die Erben können sich auch darüber verständigen, das Erbe gestaffelt untereinander aufzuteilen. Dies nennt sich Teil-Erbauseinandersetzung. So können unstrittige Teile des Erbes verteilt werden, während um andere eventuell noch prozessiert wird. Ein solcher Fall sollte jedoch unbedingt von einem Anwalt begleitet werden.

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Wie läuft eine Erbauseinandersetzung ab?

Bevor es zu einer Aufteilung kommt, muss erst einmal ermittelt werden, welchen Wert der Nachlass hat. Die Erbengemeinschaft muss daher zunächst Informationen zum Besitz des Erblassers zusammentragen und den Wert ermitteln. Ist der Wert ermittelt und sich alle über die Verteilung einig, wird ein Erbauseinandersetzungs-Vertrag aufgesetzt, der Besitz verteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Eines Notars bedarf es nur dann, wenn Grund- oder Immobilienbesitz Teil des Nachlasses sind. Verträge hierzu müssen notariell beurkundet werden.

Was tun bei Erbauseinandersetzung?

Gibt es Streitigkeiten zwischen den Erben, haben sie mehrere Möglichkeiten, um die Situation zu lösen. Eine Möglichkeit ist, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Dabei verkauft oder verschenkt ein Erbe seinen Erbteil. Dies nennt sich Erbteilsübertragung. Damit entledigt er sich all seiner Rechte und Pflichten. Stehen Erbteile zum Verkauf, haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft Vorkaufsrecht. Erbteilsübertragungen müssen in einem notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden.

Ein Erbe kann auch auf seinen Anteil verzichten und sich stattdessen eine Abfindung auszahlen lassen. Diese „Abschichtung“ genannte Regelung bedeutet, dass der Anteil des einen Erben dann an alle ehemaligen Miterben gemeinsam geht. Ihr Anteil am Erbe erhöht sich folglich.

Letzter Ausweg Klage

Als letztes Mittel der Wahl bleibt bei Erbstreitigkeiten die Klage. Oft ist das Verfahren langwierig und deshalb teuer. Auch können die Streitigkeiten viel Raum und Zeit einnehmen und sehr belastend sein.

So läuft eine Erbauseinandersetzungs-Klage ab:

  • Jeder Teil einer Erbengemeinschaft darf eine Erbauseinandersetzungsklage anstrengen. Dazu muss er sich vorher Gedanken gemacht haben, wie das Erbe seiner Meinung nach aufgeteilt werden sollte. Dieser Schritt sollte von einem Anwalt begleitet werden. So können Fehler bei der Verteilung und im Verfahren minimiert werden.
  • Das Gericht prüft den Plan und setzt bei Plausibilität die Erbauseinandersetzung durch.
  • Nicht teilbare Gegenstände werden verkauft.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Erben können die Kosten für die Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass entnehmen. Auch die Bewertung durch einen Gutachter und ein Anwalt können hieraus bezahlt werden. Da es sich beim Nachlass um künftiges eigenes Vermögen handelt, bezahlen die Erben die Erbauseinandersetzung und etwaige Streitigkeiten vor dem Nachlassgericht also selbst. Je länger die Streitigkeiten andauern, desto mehr schmälern diese folglich den Wert des Nachlasses. Auch deshalb sollte rechtzeitig ein Anwalt hinzugezogen werden. Sobald das Erbe verteilt ist, fallen Erbschaftssteuern an. Verschenkt ein Erbe seinen Anteil, müssen Schenkungssteuern entrichtet werden.

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Häufig gestellte Fragen:

Wer Grundstücke oder Immobilien nach einer Erbauseinandersetzung erhält, muss keine Grunderwerbssteuer zahlen. Die Erbauseinandersetzung ist per Gesetz davon befreit.

Ja, wenn der Erblasser gemäß § 2044 BGB die Auseinandersetzung durch sein Testament ausgeschlossen hat. Auch die Miterben können vereinbaren, die Erbauseinandersetzung auszuschließen.

Nein, eine Erbauseinandersetzung ist nicht zwingend erforderlich. Wenn sich die Erben darauf einigen, das Erbe auch weiterhin gemeinsam zu verwalten, ist keine Erbauseinandersetzung nötig.

Ein Haus lässt sich schlecht gleichmäßig auf alle Erben verteilen. Hier bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder, die Erben einigen sich untereinander, wer die Immobilie erhält. Oder die Erben können sich nicht einigen und veranlassen eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. So kann die Immobilie zu Geld gemacht werden, das sich besser verteilen lässt. Bei dieser Versteigerung dürfen die Erben selbst mitbieten.

Jeder Erbfall ist individuell. Muster können Anhaltspunkte geben. Es empfiehlt sich allerdings, für individuelle Lösungen einen Experten für Erbrecht zurate zu ziehen.