Im deutschen Recht werden drei eheliche Güterstände unterschieden:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung und
- Gütergemeinschaft
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt, und zwar auch das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen. Bei Scheidung oder Tod gibt es demzufolge auch keinen Zugewinnausgleich, wie bei der Zugewinngemeinschaft. Dies kann durch einen Ehevertrag geregelt werden, genauso wie die Gütergemeinschaft. Hierbei wird das Vermögen der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).
Entgegen landläufiger Meinung ist ein Ehevertrag nicht unbedingt notwendig, wenn einer der Ehepartner Schulden hat. In einer Zugewinngemeinschaft – Ehe ohne Ehevertrag – bleiben sowohl das anfängliche Vermögen als auch Schulden getrennt. Wenn Sie also jemanden mit Schulden heiraten, dann müssen Sie nicht befürchten, ebenfalls für diese zu haften.
Wie bereits beschrieben, dürfen Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft nicht in jedem Fall eine Immobilie ohne Einwilligung des Ehepartners verkaufen. Hier übernimmt das Grundbuchamt sogar eine Kontrollfunktion: Kommt der Verdacht auf, dass eine verkaufte Immobilie dem erheblichen Teil des Vermögens eines Ehepartners entspricht, kann es die Einwilligung des Ehepartners einholen.
In vielen solchen Fällen kommt es außerdem vor, dass sich ein Ehepartner ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht in Kombination mit der Übertragung der Immobilie einräumen lassen möchte. Auch hier spielt es eine Rolle, wie viel Ihnen nach der Verfügung noch an Vermögen bleiben, um keine Zustimmung des Ehepartners zu benötigen.
In der Rechtspraxis hat sich mittlerweile etabliert, das Wohnrecht auf den Immobilienwert anzurechnen: Dieses mindert nämlich dann den Wert der Immobilie, sodass das Vermögen geringer ist, welches übrig bleiben muss, damit der Ehepartner keinen Einspruch einlegen darf.
Die Zugewinngemeinschaft endet entweder durch die Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners.