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Zugewinngemeinschaft Das müssen Sie zur Ehe ohne Ehevertrag beachten

  • Bei einer Ehe ohne Ehevertrag bezeichnet man den Güterstand juristisch als Zugewinngemeinschaft.
  • In einer Zugewinngemeinschaft werden Vermögen und Schulden der Eheleute getrennt gehalten.
  • Mit dem eigenen Vermögen darf jeder Ehepartner trotzdem nicht in jedem Fall machen, was er oder sie will.

Was ist eine Zugewinn­gemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist wohl für die meisten Verheirateten Realität: Nur die wenigsten Ehepaare in Deutschland entscheiden sich für einen Ehevertrag.

Und eine Ehe ohne Ehevertrag ist per Gesetz automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet in erster Linie, dass die Vermögen der Ehepartner getrennt bleiben. Durch die Heirat ändert sich also an bestehenden Vermögensverhältnissen nichts: Eine Immobilie des einen Partners gehört nach der Hochzeit nicht automatisch zur Hälfte beiden Eheleuten.

Und das gilt nicht nur für Vermögen: Auch Schulden bleiben in der Zugewinngemeinschaft getrennt. So muss ein Ehepartner nicht automatisch für die Schulden des Partners oder der Partnerin haften.

Jede dritte Ehe wird statistisch gesehen geschieden. Doch wie läuft so eine Scheidung überhaupt ab? Geht das sofort, oder was hat es mit dem bekannten Trennungsjahr auf sich? Unsere Rechtsanwältin fasst das Thema kurz und knapp für Euch zusammen!

Was passiert bei wachsen­dem Vermögen oder Schulden während der Ehe?

Die Zugewinngemeinschaft betrifft nicht nur die Ausgangssituation – also Vermögen oder Schulden, die in die Ehe mitgebracht werden. Rechtlich ist auch geregelt, wie damit umzugehen ist, dass ein Ehepartner während der Ehe Vermögen erwirbt. Auch dieser Vermögenszuwachs bleibt in der Zugewinngemeinschaft getrennt.

Wer demzufolge im Laufe der Ehe zum Beispiel Geld erbt oder eine Immobilie kauft, ist alleinige:r Eigentümer:in. Das gilt natürlich nicht, wenn die Eheleute gemeinsam ein Haus oder Ähnliches kaufen und zusammen den entsprechenden Vertrag unterzeichnen.

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Welche Einschrän­kungen gelten für die Vermögens­verwaltung?

Obwohl in einer Zugewinngemeinschaft jede Partei für das eigene Vermögen verantwortlich ist, dürfen Ehepartner trotzdem nicht immer damit verfahren, wie sie möchten.

Einschränkungen gelten u.a. für diese Bereiche:

Gegenstände des Haushalts:

Ehepartner dürfen eigene Haushaltsgegenstände, die sie mit in die gemeinsame Wohnung eingebracht haben, nicht ohne Zustimmung ihres Ehepartners verkaufen oder verschenken. Das bedeutet: Auch wenn Ihnen der Kühlschrank, Wasch- oder Spülmaschine, das Auto oder der Trockner gehört, dürfen Sie das Objekt ohne Zustimmung Ihres Ehepartners nicht einfach veräußern. Selbst dann, wenn Ihnen der gesamte Hausstand gehört.

Das gilt auch in der Trennungsphase: Sogar wenn das Ende der Beziehung bereits absehbar ist, dürfen Sie nicht einfach die Küche verkaufen, ohne dass Ihr:e Ehepartner:in zustimmt.

Das Vermögen im Ganzen:

Einwilligung des Ehepartners ist auch dann notwendig, wenn Sie über Ihr gesamtes Vermögen entscheiden. Ihr einziges und gesamtes Vermögen besteht in einem geerbten Haus? Dann müsste der Ehepartner in den Verkauf einwilligen. Sie möchten Ihr gesamtes Vermögen nutzen, um eine Wohnung zu kaufen? Dafür brauchen Sie ebenfalls die Einwilligung des Ehepartners.

Der wesentliche Teil des Vermögens:

Eine Einwilligung Ihres Ehepartners ist beim Umgang mit dem eigenen Vermögen bis zu bestimmten Grenzen nicht notwendig: Wenn Ihnen – bei einem kleinen Vermögen von bis zu 250.000 Euro – 15 % bleiben, können Sie über das Vermögen ohne Zustimmung verfügen. Bei größeren Vermögen von mehr als 250.000 Euro müssen Ihnen 10 % verbleiben.

Belastung mit einer Grundschuld:

Ob Sie ein eigenes Grundstück mit einer Grundschuld belegen können, hängt davon ab, ob es dabei Ihr gesamtes Vermögen darstellt. Auch darf die Belastung nicht den gesamten Wert des Grundstückes ausschöpfen. Wenn doch, benötigen Sie die Einwilligung Ihres Ehepartners.

Das passiert bei Scheidung – So funktioniert der Zugewinn­ausgleich

Kommt es zu einer Scheidung, kann der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, einen Zugewinnausgleich vom anderen Ehepartner verlangen. Dieser findet nur auf Antrag, also nicht automatisch, statt. Zum Scheidungszeitpunkt wird der Unterschied in den Vermögen der Ehepartner verglichen und ggf. ein Ausgleich geschaffen.

Ausgeglichen wird beim Zugewinnausgleich der Überschuss an Zugewinn – also die Differenz zwischen dem Zugewinn von Ehepartner 1 und 2.

Nicht jeder Vermögenszuwachs wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt: Eine Erbschaft während der Ehe wird beispielsweise nicht aufgeteilt, sondern wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Beim aufzuteilenden Vermögen handelt es sich etwa um Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere oder Versicherungen.

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Häufige Fragen zur Zugewinn­gemeinschaft

Im deutschen Recht werden drei eheliche Güterstände unterschieden:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung und
  • Gütergemeinschaft

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt, und zwar auch das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen. Bei Scheidung oder Tod gibt es demzufolge auch keinen Zugewinnausgleich, wie bei der Zugewinngemeinschaft. Dies kann durch einen Ehevertrag geregelt werden, genauso wie die Gütergemeinschaft. Hierbei wird das Vermögen der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).

Entgegen landläufiger Meinung ist ein Ehevertrag nicht unbedingt notwendig, wenn einer der Ehepartner Schulden hat. In einer Zugewinngemeinschaft – Ehe ohne Ehevertrag – bleiben sowohl das anfängliche Vermögen als auch Schulden getrennt. Wenn Sie also jemanden mit Schulden heiraten, dann müssen Sie nicht befürchten, ebenfalls für diese zu haften.

Wie bereits beschrieben, dürfen Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft nicht in jedem Fall eine Immobilie ohne Einwilligung des Ehepartners verkaufen. Hier übernimmt das Grundbuchamt sogar eine Kontrollfunktion: Kommt der Verdacht auf, dass eine verkaufte Immobilie dem erheblichen Teil des Vermögens eines Ehepartners entspricht, kann es die Einwilligung des Ehepartners einholen.

In vielen solchen Fällen kommt es außerdem vor, dass sich ein Ehepartner ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht in Kombination mit der Übertragung der Immobilie einräumen lassen möchte. Auch hier spielt es eine Rolle, wie viel Ihnen nach der Verfügung noch an Vermögen bleiben, um keine Zustimmung des Ehepartners zu benötigen.

In der Rechtspraxis hat sich mittlerweile etabliert, das Wohnrecht auf den Immobilienwert anzurechnen: Dieses mindert nämlich dann den Wert der Immobilie, sodass das Vermögen geringer ist, welches übrig bleiben muss, damit der Ehepartner keinen Einspruch einlegen darf.

Die Zugewinngemeinschaft endet entweder durch die Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners.