Wann darf ich ein Testament anfechten?
Ein Testament darf erst nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Der Anfechtende muss Erbe sein und einen Vorteil aus der Testamentsanfechtung ziehen können. Wer ein Testament anfechten möchte, sollte gute Gründe haben. Und davon gibt es einige: Bei der Anfertigung des Testaments wurde von falschen Tatsachen ausgegangen, auf deren Grundlage eine bestimmte Person bevorzugt wurde. Hält sich die Person nicht an die Abmachungen, z.B. im Krankheitsfall die Pflege zu übernehmen, ist das Testament aufgrund eines Motiv-Irrtums anfechtbar. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn im Testament offensichtliche Leichtsinnsfehler, wie Zahlendreher bei zugedachten Summen, zu erkennen sind.
Auch bei inhaltlichem Irrtum ist das Testament anfechtbar. Dies trifft zu, wenn angenommen wird, dass eine Person gesetzlicher Erbe sei, sie dies aber gar nicht ist. Einer guten Begründung bedarf die Annahme, dass das Testament unter dem Einfluss von Drohungen abgefasst wurde. Sollte dies beweisbar sein, ist eine Anfechtung gerechtfertigt und hat Aussicht auf Erfolg. Gerade bei unerwarteten Anpassungen kurz vor dem Tod kann Drohung oder gar Zwang eine Rolle spielen. Allerdings reicht nicht der Verdacht, es müssen belegbare, gewichtige Gründe für diese Annahme vorliegen. Verstößt das Testament gegen Gesetz, Moral oder Sitten, ist es ebenfalls anfechtbar.
Ein besonders häufiger Anfechtungsgrund sind Formfehler. Manchmal ist nicht ganz klar, ob es sich bei dem Schriftstück tatsächlich um den letzten Willen handelt. Zweifel kommen auf, wenn eine Überschrift oder die Unterschrift fehlt. Kann einem Erben eine Erbunwürdigkeit unterstellt werden, kann ein Testament ebenfalls angefochten werden. So ist die Absicht den Erblassser zu töten oder ihn massiv zu bedrohen ein guter Grund für eine Erbunwürdigkeit. Bei Vorliegen einer Demenz stellt §2229 Abs. 4 BGB klar: Wer wegen eingeschränkter kognitiver Fähigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm getroffenen Entscheidung zu verstehen, „kann ein Testament nicht errichten“.
Gründe für eine Anfechtung:
- Es liegt ein Irrtum vor, oder es wurden vom Testierenden aus Versehen falsche Angaben gemacht (Motiv-Irrtum, Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum)
- Drohung oder Zwang
- Sittenwidrigkeit
- Veränderung der persönlichen Situation z.B. durch Scheidung
- Formfehler
- Anpassungen kurz vor dem Tod
- Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten
- Erbunwürdigkeit eines Erben (Tötungs- oder Schadensabsicht)
- Vorliegen einer Demenzerkrankung (fehlende Testierfähigkeit)
- Es liegt eine andere Vereinbarung vor, z.B. ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag. (Bindungswirkung)
- Fälschung