War Ihnen der Mangel bereits beim Einzug bekannt und Sie haben dennoch den Mietvertrag unterschrieben, ist das Recht auf Mietminderung verwirkt. Auch grobe Fahrlässigkeit bei der Wohnungsbesichtigung schließt eine Mietminderung aus. Hat sich jedoch die Wohnqualität seit Einzug verschlechtert, darf eine Mietminderung auch zu einem Mangel erfolgen, welcher bereits bei Einzug bestand.
Ja. Bei einem Mangel, der die Tauglichkeit des Mietobjekts einschränkt, müssen Mieter:innen aktiv werden, eine Mangelmeldung machen und anschließend eigenmächtig die Miete mindern. Alternativ können Vermieter:innen auch darüber informiert werden, dass die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt wird.
Die Miete kann auch unter Vorbehalt gezahlt werden. Dann stünde den Mieter:innen eine Rückzahlung zu. Ebenso können Mieter:innen die Reparaturen selbst in Auftrag geben und die Kosten dann mit den Vermieter:innen abrechnen.
Ja. Unter bestimmten Umständen darf die Miete auch rückwirkend gemindert werden. Voraussetzung für jede Mietminderung ist jedoch, dass Vermieter:innen über den Mangel informiert wurden. Bevor diese Meldung stattgefunden hat, darf auch keine Mietminderung erfolgen.
Grundsätzlich können Sie die Miete mindern, sobald Sie Ihre Vermieter:innen über den Mangel informiert haben. Dann besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie die die Differenz schnell zahlen müssen, wenn der Schaden recht zügig behoben werden kann. Sie sollten Ihren Vermieter:innen einige Tage Zeit geben, um aktiv zu werden. Verstreichen jedoch drei bis vier Tage ohne eine Reaktion, dürfen Sie bei der nächsten Mietzahlung diese bereits kürzen.
Nein. Liegt ein zulässiger Grund für eine Mietminderung vor, dürfen Sie eigenmächtig die Miete für die Dauer des Mangels kürzen. Vermieter:innen müssen diesem Vorgehen nicht zustimmen. Lediglich über das Vorliegen des Mangels müssen Sie Ihre/n Vermieter:in informieren.
Es besteht immer die Möglichkeit, dass eine Mietminderung unzulässig war. Bevor die Situation nicht klar ist, sollten Sie die Differenz zwischen regulärer und geminderter Miete zur Verfügung haben und nicht gleich ausgeben.
Lag ein zulässiger Grund für eine Mietminderung vor, dürfen Vermieter:innen von Ihnen die einbehaltene Mietminderung nicht zurückfordern. Schließlich haben Sie für den Zeitraum zwischen der Entstehung und der Beseitigung des Mangel Ihre Wohnung nur eingeschränkt nutzen können. Aus diesem Grund müssen Sie für diese Zeit nur eine gekürzte Miete bezahlen.