Wie sieht ein Behindertentestament aus?
Das Behindertentestament sollte sowohl im Fall des Todes des ersten wie auch des zweiten Elternteils Regelungen zugunsten des behinderten Kindes enthalten. Das Kind sollte nicht enterbt werden – vielmehr sollte ihm mehr als der Pflichtteil zugesprochen werden. Bekäme es nur den Pflichtteil, müsste dieses Geld für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Es würde dann dem Sozialhilfeträger zugutekommen. Der behinderte Erbe sollte als Vorerbe eingetragen werden. Er erbt vorrangig und „auf Zeit“.
Ziel des Testaments ist es, dem behinderten Kind Vermögen zukommen zu lassen, das nicht von anderen verbraucht werden darf. Für die Verwaltung des Erbes sollte ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Er handelt im Sinne des Erben und verwaltet den Nachlass. Außerdem kümmert er sich darum, dass der Erbe Zuwendungen aus dem Vermögen für sein alltägliches Leben bekommt.
Wichtige Punkte fürs Behindertentestament:
- Der behinderte Erbe ist Vorerben oberhalb der Pflichtteilquote
- Zuwendungen sollen nicht der Entlastung des Sozial- oder Eingliederungshilfeträgers zugutekommen
- Es enthält klare Anweisungen wie im Sinne des Menschen mit Behinderung gehandelt werden sollte
- Der Testamentsvollstrecker ist Dauertestamentsvollstrecker auf Lebzeit des behinderten Erben