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Kostenloser Abfindungsrechner – So viel Geld steht Ihnen zu

  • Erfahren Sie, wie hoch eine Abfindung ausfallen könnte, wenn Ihnen gekündigt wird.
  • Mit unserem Abfindungsrechner erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung darüber, wie Ihre Chancen auf Abfindung stehen.
  • Wir unterstützen Sie dabei, eine Abfindung auszuhandeln, wenn Ihnen gekündigt wurde.

Wie funktioniert der Abfindungs­rechner?

Eine Abfindung erhalten Sie nicht bei jeder Kündigung, sondern primär in solchen Fällen, in denen Ihr:e Arbeitgeber:in Sie loswerden möchte. Auf diese Art und Weise soll Ihnen ein Verzicht auf den Arbeitsplatz „schmackhaft“ gemacht werden. Doch auch dann, wenn Ihnen der/die Arbeitgeber:in kündigt, besteht Aussicht auf Abfindung. Wie hoch diese in Ihrem individuellen Fall aussehen würde und wie die Chancen dafür stehen, erfahren Sie in unserem praktischen Abfindungsrechner.

Füllen Sie einfach unser Online-Formular aus und beantworten Sie einige wenige Fragen zu Ihrem monatlichen Bruttogehalt, zu Ihrem Arbeitsverhältnis und möglichen besonderen Rollen im Unternehmen – Auszubildende:r, Betriebsratmitglied o. Ä. Anschließend erhalten Sie von uns in einer kostenlosen Ersteinschätzung per E-Mail Informationen zu einer möglichen Abfindung und den weiteren Schritten.

Wie hoch würde Ihre Abfindung ausfallen? Finden Sie es jetzt heraus in unserem kostenlosen Abfindungsrechner. Wir unterstützen Sie anschließend in der Kündigungsschutzklage und Ihrer Abfindung.

Abfindung berechnen – so geht's

Angenommen, Ihnen steht eine Abfindung zu oder die Chancen stehen gut, dass sich eine aushandeln lässt. Wie hoch würde diese ausfallen?

§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, dass sich die Höhe der Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit gibt es ein halbes Monatsgehalt.

Das bedeutet in einem Beispiel: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 2000 Euro Bruttomonatsgehalt = 10.000 Euro Abfindung.

Diese Berechnung ist aber lediglich eine Faustregel, ein:e Richter:in muss sich also bei einem außergerichtlichen Vergleich nicht daran halten – kann sich aber daran orientieren.

Sie wurden gekündigt und Sie möchten eine Abfindung aushan­deln? So läuft unsere Beauf­tragung ab:

Wie hoch würde Ihre Abfindung ausfallen? Finden Sie es jetzt heraus in unserem kostenlosen Abfindungsrechner. Wir unterstützen Sie anschließend in der Kündigungsschutzklage und Ihrer Abfindung.

Häufige Fragen zum Thema Abfindungs­rechner

Niemand hat einen Anspruch auf Abfindung – und diese wird daher in der Regel auch nicht bei jeder Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in ausgezahlt. Häufige Szenarien sind: Sie erhalten eine Abfindung, weil Ihr:e Arbeitgeber:in Sie loswerden möchte und Ihren Abgang durch eine Abfindung „schmackhaft“ machen möchte. Oder Ihnen wurde gekündigt und Sie handeln eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage aus. Verzichten Sie beispielsweise nach einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage, entsteht ein Anspruch auf eine Abfindung.

Gegebenenfalls kann auch ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag den/die Arbeitgeber:in zur Zahlung einer Abfindung verpflichten.

Ja, Abfindungen unterliegen in vollem Umfang der Einkommenssteuer, genauer gesagt der Lohnsteuer. Für die Abführung dieser Steuer ist der/die Arbeitgeber:in zuständig. Wird Ihnen eine Abfindung ausgezahlt, erteilt Ihnen der/die Arbeitgeber:in eine (Lohn-)Abrechnung hierüber und berechnet dabei die einzubehaltende Lohnsteuer. Die errechnete Steuer wird bei der Auszahlung einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Achten Sie aber darauf, ob die Abfindung brutto oder netto gezahlt wird. Der oder die Arbeitnehmer:in erhält den gesamten Nettobetrag und der/die Arbeitgeber:in zahlt die Lohnsteuer sowie etwaige Sozialversicherungsbeiträge.

Wenn im Zuge einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung in einem Vergleich vereinbart wurde, dann wird die Agentur für Arbeit keine Sperre für das ALG I verhängen. Das gilt auch, wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden, denn dann kann die Agentur für Arbeit den/die Arbeitnehmer:in nicht sperren. Eine Sperre kommt also dann infrage, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitsplatz zugunsten einer Abfindung leichtfertig aufgegeben wurde.

Allerdings kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Höhe der Anrechenbarkeit ist abhängig vom Alter des/der Arbeitnehmer:in und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.