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Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub steht mir zu?

Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage. Durch Haus- oder Tarifverträge kann die Zahl der Urlaubstage in einigen Branchen höher ausfallen. Unsere Experten im Arbeitsrecht kennen sich im Dschungel der gesetzlichen Regelungen bestens aus und können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Aktualisiert am 04.05.23

Wie ist der Urlaubsanspruch gesetzlich geregelt?

Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch

In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Anspruch auf Jahresurlaub. Der Mindestanspruch für einen in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer liegt bei vier Wochen Urlaub pro Jahr. Wie viele Urlaubstage es dann tatsächlich sind, richtet sich nach der Anzahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitstage. Bei einer regulären 5-Tage-Woche stehen Arbeitnehmern mindestens 20 Tage zu. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch dagegen 24 Tage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Für Jugendliche unter 18 und körperlich oder geistig eingeschränkte Personen gelten Sonderregelungen.

Regelungen gemäß Tarifvertrag

Regelt ein Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen, umfasst dieser auch Regelungen zum Jahresurlaub. In vielen Branchen sind 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche üblich. Einzelne Unternehmen haben eigene Hausverträge, die oft noch großzügigere Regelungen vorsehen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit

Wer als Teilzeitkraft genau so viele Tage in der Woche arbeitet, wie seine Kollegen in Vollzeit, besitzt den gleichen Anspruch auf Jahresurlaub. Ist beispielsweise eine 5-Tage-Woche mit 30 Tagen Urlaubsanspruch vereinbart, so erhalten alle Arbeitnehmer 30 Tage Jahresurlaub.

Arbeiten die Kollegen in Vollzeit an fünf Tagen die Woche und die Arbeitnehmenden in Teilzeit nur an dreien, so sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

30 Tage Urlaub / 5 Arbeitstage * 3 Teilzeittage = 18 Tage Jahresurlaub (für in Teilzeit Beschäftigte).

Urlaubsanspruch bei Befristung

Eine Befristung hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Jahresurlaubs. Um Urlaubsansprüche geltend zu machen, muss der Arbeitsvertrag allerdings mindestens einen Monat erfüllt werden.

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Sie sind sich unsicher, wie viel Jahresurlaub Ihnen zusteht? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen aus Gründen den Urlaub, die für Sie nicht nachvollziehbar sind? Unsere Expert:innen im Arbeitsrecht beraten Sie gerne.

Welchen Urlaubsanspruch habe ich, wenn ich neu im Unternehmen bin?

Da nicht jeder Arbeitsvertrag pünktlich zum neuen Jahr beginnt, gilt ganz grundsätzlich: Für die jeweiligen Monate, die im entsprechenden Jahr beim neuen Arbeitgeber gearbeitet wurde, haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Erholungsurlaub. Hierbei gelten die im neuen Arbeitsvertrag festgesetzten Urlaubstage. Wer also zum 1. März zu arbeiten anfängt, muss seinen vertraglich geregelten Jahresurlaub auf zehn Monate herunterrechnen. Wer erst im Juli beginnt, muss folglich sechs Monate abziehen:

Beispiel: Arbeitsbeginn: 1. Juli, 5-Tage-Woche, Urlaubsanspruch 30 Tage.

  • 30 Tage Urlaub / 12 Monate = 2,5 Tage Urlaubsanspruch pro Monat (Teilanspruch)
  • 2,5 Tage Urlaub * 6 Monate = 15 Tage Urlaubsanspruch für das angebrochene Jahr

Es ist allerdings nicht erlaubt, sofort nach dem Einstieg seinen gesamten Jahresurlaub zu nehmen. Erst nach sechs Monaten im Unternehmen, also zumeist nach der ebenso langen Probezeit, haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Bis dahin gilt: Für jeden vollendeten Monat dürfen gemäß dem entsprechenden Teilanspruch Urlaubstage genommen werden.

Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verjährt. Das gilt allerdings nur für bestehende Arbeitsverhältnisse. Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis darf dann nicht verjähren, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und nicht auf etwaige Urlaubsansprüche hinweisen. Mit dieser Entscheidung war eine frühere Entscheidung des EuGH in deutsches Recht umgesetzt worden. Um das Risiko eines Verfalls von Urlaubstagen zu vermeiden, ist es ratsam, soweit möglich, das Kontingent bis Jahresende zu verbrauchen. Laut Bundesurlaubsgesetz ist es Arbeitnehmenden sogar verboten, auf ihre Urlaubsansprüche zu verzichten. Die meisten Arbeitgeber fordern die Belegschaft allerdings regelmäßig und rechtzeitig dazu auf, den Resturlaub bis spätestens Ende März des darauffolgenden Jahres zu beantragen.

Kann ich mir bei einem Jobwechsel meinen nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen?

Ein Szenario, bei dem es häufig zu Streit kommt: Man wechselt unter dem Jahr den Arbeitsplatz, hat aber bis dahin nicht den gesamten Urlaub genommen. Das BAG hat vor kurzem klargestellt, dass Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiterhin nach drei Jahren verjähren. Für Altfälle aus dem Zeitraum 2018-2021 räumte das Gericht eine Übergangsfrist ein. Ansprüche sollten also am besten zeitnah geklärt werden.

Darf ich Urlaub nehmen, wann ich will?

Einfach die gewünschten Tage im Kalender eintragen und zuhause bleiben, ist logischerweise nicht erlaubt. Urlaub muss regelkonform eingereicht werden. Zunächst einmal muss der Arbeitgeber rechtzeitig, also mindestens 14 Tage vorher, über den beabsichtigten Urlaub informiert werden. Dieser ist generell dazu verpflichtet, die Wünsche seiner Mitarbeitenden so weit es geht zu berücksichtigen. Er hat allerdings das Recht, Urlaubsanträge auch abzulehnen, wenn der Zeitpunkt oder die Länge ungünstig für das Unternehmen sein könnten.

Steigt mein Urlaubsanspruch mit dem Alter oder der Betriebszugehörigkeit?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt in Deutschland unabhängig vom Alter. Eine 20-Jährige hat den gleichen gesetzlichen Anspruch wie eine 62-Jährige. Allerdings können tarifvertragliche oder individuelle arbeitsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Auch ein gestaffelter Urlaubsanspruch nach Betriebszugehörigkeit ist im Bundesurlaubsgesetz nicht festgelegt. Es besteht also kein gesetzlicher Anspruch auf mehr Urlaubstage für einen Arbeitnehmer mit einer längeren Betriebszugehörigkeit als für einen, der erst seit Kurzem im Unternehmen beschäftigt ist. Einzige Ausnahme: Die Wartezeit in den ersten sechs Monaten, bis der vollständige Urlaubsanspruch „erarbeitet“ wurde. Enthält der Arbeitsvertrag allerdings eine Klausel über eine Erhöhung vom Urlaubsanspruch nach langer Betriebszugehörigkeit, ist dies in der Regel auch für alle Parteien verbindlich.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Nach § 9 des Bundesarbeitsgesetzes ist festgelegt, dass Tage, an denen ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt ist, nicht zu den Urlaubstagen hinzugerechnet werden dürfen. In diesem Fall gilt eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Um seine Krankheit nachzuweisen, sollte der Arbeitnehmer zum Arzt gehen und sich bei Bedarf krankschreiben lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich nicht zuhause befindet, sondern an einem anderen Ort Urlaub macht. Seine Krankheit sollte er außerdem so zeitnah wie möglich per Mail oder telefonisch beim Arbeitgeber anzeigen. Die durch Krankheit „verlorenen“ Tage dürfen allerdings nicht einfach an den Urlaub angehängt werden. Hierfür muss mit dem Arbeitgeber ein neuer Termin vereinbart werden. Wer vor Beginn des Urlaubs krank wird, muss sich genau überlegen, ob der Urlaub seiner Genesung im Wege stehen, oder diese befördern könnte. Um in keine unschönen Situationen zu geraten, sollte hier mit offenen Karten gespielt werden und ein Austausch mit dem Arbeitgeber über die Situation stattfinden.

Kann mir mein Arbeitgeber den bewilligten Urlaub wieder streichen?

Ja, im absoluten Notfall ist dies erlaubt. Dabei muss allerdings eine existenzbedrohende Ausnahmesituation im Unternehmen vorliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Produktion ins Stocken gerät, weil zu viele Mitarbeiter zur gleichen Zeit erkrankt oder abwesend sind. Der Arbeitgeber kann aus diesen Gründen Mitarbeitende auch aus dem Urlaub zurückholen. Dann muss er allerdings für die entstandenen Mehrkosten aufkommen. Den Urlaub „grundlos“ zu streichen, ist nicht erlaubt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einvernehmlich auf eine Streichung oder Verschiebung des Urlaubs einigen.

Aus welchen Gründen darf ich Sonderurlaub nehmen?

§ 616 BGB besagt, dass Arbeitgeber Sonderurlaub in den Fällen gewähren müssen, in denen der Arbeitnehmer „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Sonderurlaub kann also beispielsweise bei der Geburt eines Kindes, bei der eigenen Eheschließung, Todesfällen in der Familie, bei Umzügen oder bei einer schweren Erkrankung in Anspruch genommen werden. Ob und in welchem Umfang Sonderurlaub gewährt wird, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

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