Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für alle privaten Immobilien, dass die Maklerprovision nicht allein von den Käufer:innen getragen, sondern mindestens zu gleichen Teilen zwischen beiden Parteien beglichen werden muss. Zuvor mussten Erwerber:innen von Immobilien häufig die übliche Maklercourtrage in Höhe von 5,96 bis 7,14 % übernehmen. Nun gilt, dass Käufer:innen niemals mehr bezahlen müssen als Verkäufer:innen. Zahlen die ehemaligen Besitzer:innen von Immobilien keine Provision, darf auch von den zukünftigen Eigentümer:innen kein Geld verlangt werden.
Die meisten Menschen müssen, um den Kauf eines Hauses zu finanzieren, einen Kredit bei einer Bank aufnehmen. In der Regel werden hier fünf, zehn oder fünfzehn Jahre Zinsbindung vereinbart, welche Ihnen einen festen Zins über diesen Zeitraum zusichert. Wollen Sie nun aber Ihre Immobilie verkaufen, bevor der Immobilienkredit abbezahlt ist, dann müssen Sie beachten, dass die Bank ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen verlangen kann.
Grundsätzlich kann ein Haus auch mit einer eingetragenen Grundschuld verkauft werden. Von wem diese übernommen wird bzw. wie diese bei Verkauf getilgt wird, muss nur genau geklärt werden.
Option 1: Kreditsumme durch Erlös des Hausverkaufs tilgen und Vertrag kündigen
Durch den Hausverkauf erhalten Sie eine größere Geldsumme, welche in der Regel ausreichen sollte, um die verbleibende Schuld bei der Bank zu tilgen. Das Kreditinstitut muss die Kündigung akzeptieren, da Sie durch den Verkauf der Immobilie besonderes Interesse an einer Kündigung haben. Möchten Sie die Kreditsumme jedoch innerhalb der ersten zehn Jahre nach Kreditabschluss begleichen, kann Ihnen die Bank den Zinsschaden in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.
Option 2: Grundschuld bzw. Kreditvertrag an Käufer:in der Immobilie übertragen
Die verbleibende Grundschuld kann quasi mit verkauft werden. Die neuen Eigentümer:innen der Immobilie würden dann Ihren Kreditvertrag übernehmen und wären von nun an für die Tilgung zuständig. Für Sie würde sowohl die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als auch die Kosten für die Löschung der Schuld aus dem Grundbuch entfallen. Diese Option muss jedoch mit dem Interesse bzw. Vorhaben einer Käufers oder einer Käuferin vereinbar sein, was nicht immer der Fall ist.
Bei dem Verkauf eines Einfamilienhauses, einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses werden potentielle Käufer:innen andere Unterlagen sehen wollen, als beim Verkauf einer Wohnung. Denn beim Verkauf einer Wohnung ist der Eigentümer oder die Eigentümerin zusätzlich Mitglied einer Hausgemeinschaft. Protokolle der letzten Eigentümversammlung geben Aufschluss darüber, welche Kosten für künftige Käufer:innen anstehen könnten.
Grundsätzlich müssen Verkäufer:innen jedoch für einen Hausverkauf folgende Unterlagen vorweisen können:
Welche Unterlagen benötige ich? |
Wo erhalte ich diese Unterlagen? |
Baupläne |
Architekt, Bauträger oder das Bauarchiv |
Energieausweis |
Energiedienstleister und Architekten |
Auszug aus der Flurkarte |
Katasteramt |
Grundbuchauszug |
Amtsgericht |
Nutz-, Wohn- und Grundflächenberechnung; Kubaturberechnung |
Architekt, Bauträger |
Sanierungsnachweise |
Eigentümer |