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Testament aufsetzen: Worauf es ankommt

  • Ein Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein und ist ohne notarielle Beglaubigung wirksam.
  • Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, um formale Fehler und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Bei einem gemeinschaftlichen Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein.
  • Es gibt gesetzliche Pflichtanteile, die nahen Angehörigen zustehen, wenn diese enterbt wurden.
  • Wir beraten Sie und machen Ihnen ein Angebot für die Erstellung Ihres Testaments.

Wozu brauche ich ein Testament?

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen. Es enthält die Willenserklärung eines Erblassers über sein Vermögen und wird im Falle seines Todes wirksam. Wurde kein Testament hinterlegt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die den Nachlass mithilfe festgelegter Erbquoten an die Hinterbliebenen verteilt. Diese Erbquoten entsprechen nicht unbedingt dem Willen des Erblassers. Auch die Angehörigen sind häufig nicht mit den festgelegten Anteilen zufrieden und es kommt zu Streitigkeiten. Wer seinen Nachlass selbst aufteilen möchte, der muss daher noch zu Lebzeiten ein Testament aufsetzen.

Alle Personen über 16 sind testierfähig und können ein Testament aufsetzen. Testierunfähig sind Personen, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung.

Kein Testament: Wer erbt?

Ohne ein Testament wird der Nachlass des Erblassers mithilfe gesetzlicher Erbquoten auf die Angehörigen verteilt. Der Verwandtschaftsgrad entscheidet, wer ein Anrecht auf das Vermögen des Verstorbenen hat.

  • Kinder, Enkel und Urenkel sind Erben erster Ordnung

Gemeint sind leibliche, adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder. Das bedeutet, dass lebende Kinder alle anderen Angehörigen vom Erbe ausschließen. Ein Einzelkind würde somit das gesamte Vermögen des Erblassers erben. Gibt es mehrere lebende Kinder, dann wird der Nachlass zu gleichen Teilen auf die Abkömmlinge verteilt.

Enkel und Urenkel erben nur dann, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind.

  • Eltern und Geschwister sind Erben zweiter Ordnung

Wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder Urenkel hat, erben die Eltern und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers.

Es gibt viele weitere Ordnungen, nach denen das Erbe ohne Testament aufgeteilt wird. So sind Großeltern beispielsweise Erben dritter Ordnung und Urgroßeltern Erben vierter Ordnung. Wenn kein gesetzlicher Erbe ermittelt werden kann, erbt der Fiskus das Vermögen und der Nachlass geht an den Staat.

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Handschriftlich oder vom Notar beglaubigt: Wann ist ein Testament wirksam?

Erblasser können ihr Testament selbst und ohne anwaltliche Unterstützung aufsetzen. Es ist jedoch sinnvoll, einen Notar mit der Erstellung und Beglaubigung des Testaments zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt kann Sie ebenso bei der Erstellung beraten und unterstützen. Sie haben also mehrere Möglichkeiten, Ihren letzten Willen in Form eines Testaments festzuhalten:

  • Eigenhändiges Testament

Wenn Sie Ihr Testament selbst schreiben, ohne die Unterstützung eines Notars oder eines Rechtsanwalts, dann beachten Sie unbedingt, dass nur handschriftlich verfasste und unterschriebene Testamente wirksam sind. Maschinell erstellte Testamente und aufgezeichnete Videobotschaften sind nicht gültig.

Ein handschriftlich erstelltes und unterschriebenes Testament ist auch ohne Beglaubigung durch einen Notar wirksam. Für ein eigens verfasstes und gültiges Testament brauchen Sie im Grunde also nur einen Stift und Papier.

  • Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament ist ein Testament, das notariell beglaubigt, also bei einem Notar eingereicht wurde. Die Einreichung beim Notar ist in zwei Formen möglich: Sie können einen Notar mit der Niederschrift Ihres Testaments beauftragen (indem Sie ihren letzten Willen beispielsweise diktieren). In diesem Fall wird der Notar auch den Inhalt prüfen und auf Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten aufmerksam machen. Ebenso können Sie ein bereits handschriftlich verfasstes Testament einem Notar übergeben, der daraufhin die Echtheit des Dokuments beglaubigt, ohne den Inhalt zu prüfen.

Berliner Testament: Was ist das eigentlich?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das bedeutet, dass die Verfügungen in einem Berliner Testament alle anderen Angehörigen enterben und somit von der Erbfolge ausschließen. Sinn dahinter ist es, das Vermögen vollständig dem überlebenden Ehepartner zu überlassen. Das Erbe wird erst mit dem Ableben des zuletzt Verstorbenen an den Schlusserben weitergegeben, also zum Beispiel an die Kinder. Wichtig dabei ist, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder trotzdem weiter besteht. Meistens wird jedoch darauf verzichtet, da die Kinder nach dem letzten Elternteil ohnehin erben.

  • Wie setze ich ein Berliner Testament auf?

Ein Berliner Testament muss im Grunde die gleichen formalen Vorgaben erfüllen wie das Einzeltestament. Das gemeinschaftliche Testament muss per Hand geschrieben und unterzeichnet sein. Es genügt, wenn ein Ehepartner das Testament aufsetzt, solange beide Ehepartner unterzeichnen. Beachten Sie, dass maschinelle Schreiben auch bei einem gemeinschaftlichen Testament unwirksam sind.

Sie könnten die gegenseitige Erbeinsetzung in Ihrem Testament beispielsweise so formulieren: “Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.” Hiermit wäre das gemeinschaftliche Testament wirksam.

  • Berliner Testament widerrufen

Das Berliner Testament kann von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich widerrufen werden. Will nur ein Ehepartner das gemeinschaftliche Testament widerrufen, muss unbedingt ein Notar aufgesucht werden. Egal, ob das Testament von einem Notar aufgesetzt wurde oder von den Ehepartnern: Ein einseitiger Widerruf muss von einem Notar beurkundet werden.

Ebenso kann das gemeinschaftliche Testament nur bis zum Tod derjenigen Person widerrufen werden, die zuerst stirbt. Ist einer der beiden Ehepartner also bereits verstorben, ist das gemeinschaftliche Testament bindend.

Bekomme ich trotz Enterbung einen Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestbeitrag am Nachlass. Der Pflichtteil steht Personen zu, die an sich einen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil haben, vom Erblasser jedoch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dadurch gehen nahe Verwandte nie völlig leer aus. Der Erblasser kann also nicht über sein gesamtes Vermögen selbst entscheiden: Enterbte Angehörige mit Pflichtteilsanspruch bekommen im Fall einer Enterbung einen Teil des Nachlasses.

Ganz konkret sind Kinder (leibliche, adoptierte und nichteheliche) sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt. Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Eltern haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der Erblasser keine lebenden Kinder oder Enkelkinder hat. Geschwister haben nie Anspruch auf den Pflichtteil.

Wichtig: Anspruch auf den Pflichtteil hat nur, wer vom Erblasser enterbt wurde. Pflichtteilsberechtigte Personen, die im Testament berücksichtigt wurden und ohnehin einen Teil des Erbes erhalten, können keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen.

  • Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Ein Erblasser hat zwei Kinder und ein Vermögen von 500.000 Euro. Beide Kinder haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil, also auf 250.000 Euro. Der Erblasser setzt jedoch ein Testament auf und enterbt eines seiner Kinder. Das enterbte Kind hat nun einen Anspruch auf seinen Pflichtteil von 125.000 Euro.

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Häufige Fragen zum Thema Testament (FAQ):

Nein, niemand ist dazu verpflichtet, seinen Nachlass mit einem Testament zu verwalten. Liegt kein Testament vor, wird das Vermögen des Verstorbenen mithilfe von gesetzlich festgelegten Erbquoten verteilt.

Nein, um wirksam zu sein, muss das Testament nicht der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts übergeben werden. Es empfiehlt sich allerdings, dem Nachlassgericht das Testament zu übergeben, da es dort sicher verwahrt wird.

Die Notarkosten für ein Testament richten sich ganz nach der Höhe des Nachlasswertes und ob es sich um ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) handelt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Nachlass, desto höher die Kosten. Wenn Sie Ihr Testament beglaubigen lassen wollen, das Dokument also selbst handschriftlich erstellt haben, dann müssen Sie nur die einmalige Beglaubigungsgebühr bezahlen.

  • Nachlasswert: 10.000 Euro – Kosten: 18,75 Euro
  • Nachlasswert: 25.000 Euro – Kosten: 28,75 Euro
  • Nachlasswert: 50.000 Euro – Kosten: 41,25 Euro
  • Nachlasswert: 250.000 Euro – Kosten: 130,00 Euro (Maximalwert)

Falls Sie einen Notar mit der Erstellung Ihres Testaments beauftragen, müssen Sie die Kosten für die einmalige Erstellung tragen. Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt und richten sich ebenfalls nach der Höhe des Nachlasswertes. Für ein Einzeltestament über ein Vermögen von 10.000 Euro müssen Sie beispielsweise 165 Euro zahlen, für ein gemeinschaftliches Testament die zweifache Gebühr, also 330 Euro.

Durch ein Testament können Sie Familienmitglieder ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen. Beachten Sie jedoch, dass auch enterbte Personen, die einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil haben, einen Teil des Nachlasses erhalten.

Lassen sich die Ehepartner scheiden, dann verliert das gemeinsam aufgesetzte Berliner Testament seine Wirksamkeit. Das gilt auch, wenn vor dem Ableben eines Partners die Scheidung bereits beantragt war.

Die Sicherung eines so wichtigen Dokuments ist natürlich von besonderer Bedeutung. Schließlich können zwischen dem Aufsetzen und der Öffnung eines Testaments mehrere Jahrzehnte vergehen. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, dass Ihr Testament nicht verloren geht oder beschädigt wird, sollten Sie das Dokument in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes geben.

Im Falle des Todes des Erblassers kontaktiert das Nachlassgericht diejenigen Personen, die im Testament bedacht wurden. Die aus Filmen bekannten Familienrunden, bei denen Umschläge dramatisch geöffnet werden und sich Geschwister gegenseitig an die Gurgel gehen, werden vom Gericht allerdings nicht einberufen.