Wohngebäudeversicherung: Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Einsicht in Gutachten der Versicherung

Der Versicherer ist verpflichtet, seinem Versicherten Einsicht in ein zur Schadensermittlung eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren. Das hat das Amtsgericht Singen in einem Urteil vom 8.6.2012 (Az.: 3 C 15/12) festgestellt.

Der Fall

Der Versicherte erlitt einen Wasserschaden, den er seinem Versicherer meldete. Der Versicherer beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenursache und der Schadenhöhe.
Kurze Zeit danach teilte der Versicherer mit, dass die Ermittlungen des Sachverständigen ergeben hätten, dass es sich um einen nicht ersatzpflichtigen Schaden handele, weil weder ein Leitungswasser- noch ein Elementarschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen vorliege. Eine Kopie des Gutachtens erhielt der Versicherte aber nicht.
Daraufhin bat der Versicherte zur Abschätzung seines Prozessrisikos um Einsichtnahme in das Gutachten. Doch vergebens. Der Versicherer verweigerte dies mit der Begründung, dass er dazu weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei.

Die Entscheidung

Das Gericht sprach dem Versicherten einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten zu. Der Versicherer sei aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Vertragspartnern dazu verpflichtet. Wenn der Versicherte zur Mitwirkung durch Auskunft und Aufklärung verpflichtet sei, um nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung seinen Leistungsanspruch zu verlieren, habe er auch einen Anspruch  auf Auskunft und Einsicht in das Gutachten.
Ein Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten bestehe nur dann nicht, wenn dem Versicherten unstreitig keine Versicherungsleistungen zustehen würden.

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