Widerruf und Kündigung bei Kostenausgleichsvereinbarung einer Lebensversicherung möglich

Die Prisma Life AG, eine Versicherung aus Liechtenstein, verkaufte Lebensversicherungen zusammen mit einer unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung. Das führte bei Kündigung der Versicherung dazu, dass die Kosten für den Abschluss der Versicherung weiter gefordert wurden. Unsere Kanzlei hat für unsere Mandanten diese Forderung bislang erfolgreich abgewehrt (vgl. dazu „Prisma Life: Erfolg vor den Gerichten - keine Zahlungen auf Kostenausgleichsvereinbarung nach Kündigung des Versicherungsvertrages!“). Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) verbraucherfreundlich entschieden.

Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung

Der BGH entschied, dass eine Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss einer fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherung zwar zulässig ist, doch unzulässig ist ein Kündigungsausschluss:
„Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.“ (Leitsatz)

Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung

Doch nicht nur die Kündigung der Vereinbarung muss möglich sein, sondern auch der Widerruf. Bei einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann der Widerruf sogar noch heute erklärt werden, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Dazu der BGH:
„Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.“ (Leitsatz)
Das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden und es geht auch nicht „verloren“, wenn der Versicherungsnehmer unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Selbst eine zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerruf nicht entgegen.

Rechtsfolge des Widerrufs

Die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht beinhaltet auch eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da der Versicherungsnehmer vor seiner Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts die wirtschaftlichen Folgen kennen muss. Der wirksam erklärte Widerruf führt nach dieser Entscheidung des BGH dazu, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung zzgl. des von der Versicherung mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2014, Az.: IV ZR 295/13