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# Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: BGH entscheidet über gekürzte Werkstattrechnungen
Der Bundesgerichtshof verhandelt darüber, ob Kaskoversicherer Werkstattrechnungen kürzen dürfen. Was im Verfahren IV ZR 235/25 auf dem Prüfstand steht und was Kaskoversicherte jetzt tun sollten.
Wer nach einem Kaskoschaden seine Reparaturrechnung einreicht, erlebt immer häufiger dasselbe: Der Versicherer zahlt nicht den vollen Betrag, sondern kürzt einzelne Positionen – gestützt auf den Prüfbericht eines spezialisierten Dienstleisters. Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge, Kleinteilepauschalen, angeblich nicht erforderliche Arbeitsschritte: Meist geht es um 100 bis 500 Euro pro Rechnung. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, entscheidet jetzt der Bundesgerichtshof – verhandelt wird am 9. September 2026 (Az. [IV ZR 235/25](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026109.html "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 109/2026")).

## Worum es geht: Das Werkstattrisiko
Hinter dem Verfahren steht eine Grundsatzfrage: Wer trägt das Risiko, dass eine Werkstatt mehr abrechnet, als objektiv erforderlich war – der Kunde oder sein Versicherer? Im Haftpflichtrecht ist die Antwort seit Jahrzehnten klar. Bereits 1974 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73) und in seiner Urteilsserie vom 16.01.2024 (u. a. Az. VI ZR 253/22) bekräftigt: Wer sein Fahrzeug ohne eigenes Verschulden einer Fachwerkstatt anvertraut, muss sich überhöhte oder sogar nicht ausgeführte Rechnungspositionen nicht entgegenhalten lassen, wenn er das nicht erkennen konnte. Die Reparatur findet in einer fremden Einflusssphäre statt – das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.
In der Kaskoversicherung kürzen Versicherer dagegen munter weiter – mit dem Argument, vertraglich seien nur die „erforderlichen Kosten“ der Reparatur geschuldet, und was erforderlich sei, bestimme sich rein objektiv. Genau diese Auffassung der Heilbronner Vorinstanzen (AG Heilbronn, Az. 6 C 2222/23; LG Heilbronn, Az. I 4 S 10/24) steht jetzt auf dem Prüfstand: Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 S 4702/21) und das Amtsgericht München (Az. 331 C 14558/22) haben die verbraucherfreundlichen Haftpflicht-Grundsätze bereits auf die Kasko übertragen – und der Bundesgerichtshof selbst hat die „erforderlichen Kosten“ in der Kasko schon 2015 nicht rein objektiv ausgelegt (Az. IV ZR 426/14).
**Aktueller Stand (9. September 2026):** Der Bundesgerichtshof verhandelt heute über das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung (Az. IV ZR 235/25). Ob am selben Tag eine Entscheidung fällt oder ein gesonderter Verkündungstermin bestimmt wird, ist offen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es Neues gibt.

## Warum das Verfahren so viele betrifft
In Deutschland sind rund 55 Millionen Fahrzeuge kaskoversichert; die Versicherer regulieren pro Jahr etwa 5,5 Millionen Kaskoschäden. Rechnungskürzungen sind dabei industrielle Praxis: Nach Branchenumfragen haben fast alle Werkstätten regelmäßig mit Kürzungen zu tun, typischerweise zwischen 100 und 500 Euro je Rechnung. Hochgerechnet geht es um einen zwei- bis dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr, der bei den Versicherten hängen bleibt – Fall für Fall klein genug, dass sich kaum jemand wehrt, in der Summe aber ein gewaltiger Posten.
Ein verbraucherfreundliches Urteil würde die Rechtslage nicht neu schaffen, sondern klarstellen. Das heißt: Auch bereits erfolgte Kürzungen können nachgefordert werden, soweit sie nicht verjährt sind. Es gilt die dreijährige Regelverjährung zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB) – Kürzungen aus dem Jahr 2023 verjähren also mit Ablauf des 31.12.2026.

## Was Kaskoversicherte jetzt tun sollten
Sichern Sie Ihre Unterlagen: die Reparaturrechnung mit allen Einzelpositionen, das Kürzungs- oder Abrechnungsschreiben des Versicherers samt Prüfbericht, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen (AKB) sowie den Zahlungsnachweis. Stellen Sie auch ältere Fälle ab 2023 zusammen – gerade für diese Jahrgänge drängt wegen der Verjährung die Zeit. Ein Kürzungsschreiben mit Prüfbericht wirkt amtlich, ist aber zunächst nichts anderes als die Rechtsauffassung des Versicherers. Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Nachforderungen bestehen – bei bestehender Rechtsschutzversicherung häufig ohne eigenes Kostenrisiko.
Ihre Kaskoversicherung hat eine Werkstattrechnung gekürzt? Wir prüfen Ihre Ansprüche und sagen Ihnen, ob sich die Nachforderung lohnt.
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