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# Inhalt

# Ohnmacht am Steuer: Das war's mit der Fahrerlaubnis?
Muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn man am Steuer plötzlich ohnmächtig wurde? Mit diesem Fall hat sich unter anderem das Landgericht Oldenburg befasst (Az. 4 Qs 167/21).
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## Amtsgericht entzieht vor­läufig Fahr­er­laubnis
Das Amtsgericht Oldenburg entzog einem Fahrer aufgrund eines **plötzlichen Ohnmachtsanfalls am Steuer** die [Fahrerlaubnis](/anwalt-verkehrsrecht/fuehrerschein-fahrerlaubnis-alle-infos-zur-pappe). Ihm wurde konkret vorgeworfen, dass er sich trotz der drohenden Gefahr eines Ohnmachtsanfalls an das Steuer setzte. Der Autofahrer gab an, dass ihm am betroffenen Tag schwindelig war. Nachdem er aber vormittags etwas trank und aß, ließ der Schwindel nach und er fühlte sich fahrtauglich.
Deswegen legte der Fahrer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rechtsmittel ein. Somit landetet der Fall in der höheren Instanz – vor dem Landgericht Oldenburg. Dort wurde die Entscheidung wieder kassiert.

## Kurzzeitiges Unwohlsein kein Grund für Ent­zug der Fahr­er­laubnis
Kurzzeitige Schwindelgefühle seien keine **sonderlich unüblichen sowie besorgniserregenden Erscheinungen**, so das Landgericht. Der Fahrer hätte deswegen nicht mit einem Ohnmachtsanfall rechnen müssen. Für den Beschuldigten gab es keine ersichtlichen Anhaltspunkte, die darauf geschlossen hätten, dass er fahruntauglich sei.
Das Gericht führte diesbezüglich in seinen Entscheidungsgründen aus:
Seinen unwiderlegten Angaben zufolge sei ihm am Vormittag des Tattages lediglich schon einmal schwindlig gewesen, woraufhin er etwas gegessen und getrunken habe; sodann sei es ihm wieder gut gegangen. Der Beschuldigte brauchte aufgrund dieses Geschehens nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs Abstand zu nehmen.
**LG Oldenburg**
 Beschluss v. 22. April 2021, Az. 4 Qs 167/21
Seinen unwiderlegten Angaben zufolge sei ihm am Vormittag des Tattages lediglich schon einmal schwindlig gewesen, woraufhin er etwas gegessen und getrunken habe; sodann sei es ihm wieder gut gegangen. Der Beschuldigte brauchte aufgrund dieses Geschehens nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs Abstand zu nehmen.
**LG Oldenburg**
 Beschluss v. 22. April 2021, Az. 4 Qs 167/21
Der angegriffene Bescheid wurde vom Gericht aufgehoben. Damit einher ging die Forderung, den Führerschein unverzüglich an den beschuldigten Fahrer herauszugehen.
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