Kunststück sorgt für Schadensersatz – Motorradfahrer muss für Wheelie blechen

Das hätte er sicher nicht gedacht. Als ein Motorradfahrer mit einem Auto kollidiert, sieht er sich durch die Vorfahrtsregel im Recht. Wir erklären, wie ihm seine Stunt-Einlage beim Start jedoch zum Verhängnis wurde.

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Aus Kunststück wird Kostenalbtraum

Aus einem Kunststück sollte schnell ein Unglück werden, als ein Motorradfahrer mit einem sogenannten "Wheelie" losfuhr und mit einem VW Golf kollidierte. Zunächst wäre die Sache klar. Der Fahrer des Motorrades hatte Vorfahrt. Jedoch musste dieser schlussendlich teilweise für den Schaden am Auto von über 7.500 Euro aufkommen. Doch wie geht das?

Das Oberlandesgericht Hamm entschied im November 2022 zu Teilen zugunsten der Fahrerin des VW Golf, da durch das Kunststück beim Start des Motorrads dessen Lichter für die Fahrerin in der Dunkelheit nicht eindeutig zu sehen waren (Az. 11 U 38/22). Wörtlich sprach das Gericht davon, dass der Fahrer der Yamaha durch seine Stunt-Einlage gegen die in § 17 Abs 1 und 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) normierte Beleuchtungspflicht verstoßen hätte, da die Wahrnehmbarkeit des Abblendlichts am Motorrad für andere Verkehrsteilnehmer herabgesetzt wurde. Bei einem “Wheelie” wird das Vorderrad des Motorrads in die Höhe gestreckt und zeitweise ausschließlich auf dem Hinterrad gefahren.

Wheelie: Kein Unfall, kein Bußgeld

Nun stellt sich allerdings die Frage: Ist ein Wheelie im Straßenverkehr alleine bereits verboten? Im Paragraf 315b StGB werden gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr definiert. Solch ein Vergehen kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Überraschenderweise trifft dies auf einen Wheelie nicht zu, wenn dieser zu keinem Unfall führt.

Jedoch muss der Fahrer damit rechnen, von der Polizei verwarnt zu werden. Laut § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist jeder dazu angehalten, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr zu nehmen. Ein Bußgeld droht bei einem Wheelie jedoch nicht.