Immobilienmakler: Ohne Widerrufsbelehrung kein Anspruch auf Provision

Ein per E-Mail oder Telefon geschlossener Grundstücksmaklervertrag stellt ein sog. Fernabsatzgeschäft dar. Damit kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Fehlt die Belehrung, dann ist der Widerruf auch darüber hinaus möglich. Die Folge für den Makler: kein Anspruch auf die Provision bei. Der Vorteil für den Kunden: Geld gespart beim Immobilienkauf. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 7. Juli entschieden (Az.: I ZR 30/15 u. I ZR 68/15).

Typische Fälle

Ein Immobilienmakler bewirbt im Internet Grundstücke zum Kauf. Ein Kunde äußert per E-Mail sein Interesse an dem Objekt. Daraufhin übersendet der Makler per E-Mail ein Exposé, in dem u.a. eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision ausgewiesen ist. Eine Widerrufsbelehrung findet man hingegen weder in der Internetanzeige noch im Exposé. Der Kunde bestätigt den Eingang des Exposés und bitte um einen Besichtigungstermin. Einige Wochen nach der Besichtigung erwirbt er dann das Grundstück. Der Makler verlangt daraufhin die vereinbarte Maklerprovision. Soweit, so normal.

Erfolgreicher Widerruf hebt Provisionsanspruch von Maklern auf

So normal, aber nicht so gut für die Makler. Sie forderten letztlich vergebens in den vor dem BGH verhandelten Fällen ihre Provision, weil sie es versäumt hatten ihre Kunden über deren Widerrufsrecht zu belehren. Was auch immer der Grund und Anlass war bzw. ist: Der Widerruf des Maklervertrages führt zur Aufhebung des Vertrages und damit zum Wegfall des Provisionsanspruches. Und wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, dann erlischt es nicht innerhalb der üblichen Frist von 14 Tagen. Es erlischt im Übrigen auch nicht, wenn die Provision gezahlt wurde.

Kein Wertersatz für den Makler

Der Makler hat bei einem erfolgreichen Widerruf auch keinen Anspruch auf Wertersatz für seine Tätigkeit, weil er ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden seine Tätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist aufgenommen hat und ihn nicht auf die mögliche Pflicht zur Wertersatzleistung hinwies.

Wer kann seinen Maklervertrag widerrufen?

Die gesetzliche Widerrufsfrist für Maklerverträge beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Folgende Voraussetzungen müssen also für den Widerruf des Maklervertrages gegeben sein:

Belehrungsmangel: Keine oder unzureichende Belehrung

Widerrufsfrist: maximal ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss

Der Widerruf des Maklervertrages ist trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht möglich, wenn der notariell beurkundete Kaufvertrag (Notarvertrag) eine Klausel enthält, die den Käufer ausdrücklich zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Unser Angebot: Kostenfreie Prüfung Ihres Anspruchs

Sollten Sie eine Maklerprovision für die Vermittlung beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie gezahlt haben oder Ihr Makler stellt Ihnen gerade seine Provision in Rechnung, dann prüfen wir für Sie kostenfrei, ob sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Hat Ihr Makler Sie nicht oder nicht richtig belehrt, dann können Sie entscheiden, ob Sie uns mit der Abwehr der Maklerprovision bzw. der Durchsetzung Ihres Rückzahlungsanspruchs beauftragen wollen.

Für die kostenfreie Prüfung benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

  • kurze Schilderung, wie Sie den Makler beauftragt haben
  • Maklervertrag
  • notarieller Kaufvertrag (soweit vorhanden)
  • ggf. Exposé