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# Das ändert sich 2022: Fünf Neuerungen im Verbraucherschutz
Alles neu macht der – Januar: Das Jahr 2022 bringt spannende Neuerung für Verbraucher:innen mit sich. So wird u.a. das Kaufrecht an digitale Realitäten angepasst und Online-Marktplätze müssen zukünftig transparenter agieren. Wir stellen die 5 wichtigsten Neuerung 2022 vor.

## \#1 Neue Regeln für digitale Produkte
Am **1. Januar 2022** treten umfangreiche **Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches** (BGB) in Kraft. Seit Jahrzehnten hinkt das Verbraucherrecht besonders den Realitäten im digitalen Bereich hinterher. Hier will das Recht nun nachbessern.
Ab dem 1. Januar unterscheidet das (Verbrauchsgüter-)Kaufrecht zwischen **drei Arten von Waren** bzw. Produkten:
- **digitale Produkte:** dient als Überbegriff für **digitale Inhalte** (Computer-Programme, Video-, Audio- und Musikdateien) und **digitale Dienstleistungen** (Social-Media- und Messenger-Dienste, Plattformen oder Datenbanken)
- **Waren mit digitalen Elementen:** Darunter fallen Produkte, die nicht mehr vollständig funktionieren, wenn Software oder digitale Funktionen ausfallen. Das umfasst z. B. sämtlich **Smart-Geräte** – Smartphones, Smartwatches, Smart-TVs, Smart Home-Elemente – aber inzwischen auch Saugroboter, Türklingeln, Thermostate oder E-Bikes.
- **analoge Waren**
Käufer:innen von digitalen Produkten haben künftig ein **Recht auf Aktualisierungen**, welche für die Nutzung dieser digitalen Produkte notwendig sind, wie etwa **Sicherheitsupdates**.
Auch spannend für den Kauf von digitalen Produkten ist folgende Neuerung: Ein **Kaufvertrag über digitale Produkte** liegt auch dann vor, wenn die **Gegenleistung die „digitale Darstellung eines Werts“** ist oder wenn Sie als Verbraucher:in personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Damit werden Kryptowährungen und Daten erstmals als Entgelt berücksichtigt. Daten als Gegenleistung für eine Nutzung kennt man vorwiegend aus dem Bereich der sozialen Netzwerke.

## \#2: Neuer Sachmangel­begriff
Nicht nur im digitalen Bereich sollen Verbraucher:innen stärker unterstützt werden, sondern generell. Als eine Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels ist die Einführung eines **neuen Sachmangelbegriffs**. Dieser gilt für **alle drei Kategorien von Waren**, also unabhängig davon, ob sie digitale Funktionen beinhalten oder nicht.
Ein Produkt ist künftig dann frei von Mängeln, wenn gleichzeitig **subjektive und objektive Anforderungen** sowie **Montageanforderungen erfüllt** sind. Bislang reichte es, wenn die gekaufte Ware den Vereinbarungen zwischen Verbraucher:in und Unternehmen entsprach. Neu ist, dass die gekauften Sachen objektiven Kriterien genügen, also sich **für eine gewöhnliche Verwendung eignen** müssen. Außerdem müssen die Waren eine **branchen- und produktübliche Beschaffenheit** aufweisen, die Sie als Verbraucher:in erwarten können.

## \#3 Gewähr­leistungs­regelung
Sie möchten für ein mangelhaftes Produkt Gewährleistungsansprüche geltend machen? Auch das soll nun erheblich erleichtert werden. Ab dem 1. Januar reicht es, wenn Sie den **Mangel** mitteilen. Dadurch setzt sich **automatisch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung** in Gang. Das heißt, ein weiteres ausdrückliches Verlangen auf Nacherfüllung – also auf **Ersatzlieferung** oder **Reparatur** – ist nicht mehr notwendig.
Ebenso ändern sich einige Verjährungsfristen zugunsten von Verbraucher:innen. Bei Waren mit digitalen Elementen verjähren Gewährleistungsansprüche erst **2 Monate nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels.**

## \#4 Roaming-­Gebühren
Diese Regelung besteht zwar bereits, wird aber nun **um 10 weitere Jahre verlängert:** der EU-weite Wegfall von Roaming-Gebühren. Sie können also wie gehabt **im Urlaub zu den gleichen Kosten** telefonieren und SMS schreiben und im Internet nach der schönsten Strandbar, der nächsten Apotheke oder dem günstigsten Restaurant suchen **wie zu Hause.**
Die populäre Regelung besteht seit dem 15. Juni 2017 in den 27 EU-Staaten und in Island, Liechtenstein und Norwegen und wäre ohne Verlängerung im Juni 2022 ausgelaufen. Des Weiteren haben sich die Unterhändler der EU-Länder und das EU-Parlament darauf geeinigt, dass Verbraucher:innen auch **im Ausland die gleiche Qualität der Dienste** zur Verfügung stehen muss.

## \#5 Informations­pflichten für Online-­Marktplätze
Etwas später im kommenden Jahr, ab dem 28. Mai 2022, treten außerdem **umfangreiche Informationspflichten für Online-Marktplätze**, wie Amazon oder Ebay, in Kraft. Diese sollen für mehr Transparenz sorgen. Unter die erweiterten Pflichten für Bestellungen über das Internet, E-Mail oder per Telefon fallen u. a. folgende Regelungen:
- Die Märkte müssen Verbraucher:innen über die **Gewichtung für das Ranking** von Suchergebnissen ihrer Produkte informieren.
- Dies betrifft zentrale Kriterien für eine Kaufentscheidung, wie etwa
    - das **Datum der Einstellung des Angebots**,
    - die **Produktbewertung und**
    - **Provisionen und Entgelte**.
- Die Online-Marktplätze müssen Sie künftig darüber aufklären, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die **Echtheit von Bewertungen** zu überprüfen.
Bei Verstößen drohen **Bußgelder von bis zu 50.000 Euro** oder bis zu **4 % des Jahresumsatzes**.
**Wie sich die neuen Verbraucherrechte ab 2022 in der Praxis ausgestalten werden, erfahren Sie zum Beispiel über unseren kostenlosen Newsletter. Einmal im Monat erhalten Sie spannende Verbrauchernews, Rechtstipps oder kostenlose Musterbriefe direkt ins Postfach.**

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