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Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang – Wer muss zuerst gehen?

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang – Wer muss zuerst gehen?

In der Corona-Krise kommt es bei einigen Unternehmen auch zu betriebsbedingten Kündigungen. In manchen Fällen ist das jedoch unzulässig, da statt der Leiharbeiter festes Personal entlassen wird. So auch in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Wir erklären, worauf Arbeitnehmer achten sollten.

In der Corona-Krise kommt es bei einigen Unternehmen auch zu betriebsbedingten Kündigungen. In manchen Fällen ist das jedoch unzulässig, da statt der Leiharbeiter festes Personal entlassen wird. So auch in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Wir erklären, worauf Arbeitnehmer achten sollten.

Wer muss zuerst gehen?

Besonders in Corona-Zeiten verzeichnen viele Unternehmen einen Rückgang der Aufträge. Dabei kommt es neben der Anordnung von Kurzarbeit in harten Fällen auch zu Entlassungen. Das sind meist betriebsbedingte Kündigungen und diese sind oft auch zulässig.

Jedoch dürfen Arbeitgeber feste Mitarbeiter nur unter gewissen Umständen entlassen. Wird ein Teil der Arbeit grundsätzlich durch Leiharbeitnehmer gestützt, darf das Stammpersonal bei Auftragsrückgang nicht entlassen werden.

Eher muss der Arbeitgeber dann auf das Leihpersonal verzichten und die festen Mitarbeiter auf die entstehenden freien Stellen versetzen. Wenn der Mitarbeiter in eine andere Abteilung versetzt werden kann, muss das einer Kündigung vorgezogen werden. Das bestätigte das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 2. September 2020 (5 Sa 14/20).

Kein Bedarf für Kündigung

Grund für das Urteil war der Prozess eines Arbeitnehmers, der gegen die Kündigung seines Arbeitgebers klagte. Die Richter gaben ihm nun Recht. Dabei wurde festgestellt, dass die Entlassung des Mitarbeiters sozial ungerechtfertigt war und kein dringendes betriebliches Erfordernis zugrunde lag.

Zwei Jahre zuvor hatte der Arbeitgeber sechs neue Leiharbeiter eingestellt, die nicht ausschließlich als Vertretung des Stammpersonals angedacht waren. Der Vertretungsbedarf besteht in einigen Unternehmen typischerweise in der Weihnachtszeit und Werkferien.

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