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# BAG: Kündigungsschutz für Schwangere startet 280 Tage vor Entbindung
Laut Mutterschutzgesetz darf Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden, wenn sie schwanger sind. Aber ab welchem Zeitpunkt sind Schwangere vor einem Rauswurf geschützt? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt nun für mehr Klarheit.

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## Wann beginnt eine Schwangerschaft?
Laut Gesetz beginnt der [Kündigungsschutz](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage) mit dem Beginn der [Schwangerschaft](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/diskriminierung-wegen-schwangerschaft). Dabei wird ein typischer Schwangerschaftszeitraum von 266 Tagen angenommen. Eine Schwangerschaft kann allerdings bis zu 280 Tage andauern, denn die Empfängnis kann in Einzelfällen früher stattfinden. In einem solchen Fall wäre es also möglich, dass eine Arbeitnehmerin mit einer länger andauernden Schwangerschaft keinen Kündigungsschutz erfährt.

## Kündigung in Frühschwangerschaft
Geklagt hatte eine schwangere Frau, der gekündigt worden war, bevor sie von ihrer Schwangerschaft erfahren hatte. Zum Zeitpunkt der [Kündigung](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/mutterschutz-was-sie-wissen-muessen) hatte die Schwangerschaft allerdings schon bestanden. Die werdende Mutter wehrte sich gegen die Kündigung, da sie diese gemäß §17 Abs. 1 [MuSchG](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/mutterschutz-was-sie-wissen-muessen) für unwirksam hielt.
Die Kündigungsschutz-Klage scheiterte zunächst beim ArbG Heilbronn und auch beim LAG Baden-Württemberg. Die Begründung: Der voraussichtliche Entbindungstermin könne nur 266 Tage zurückgerechnet werden. Die Klägerin ging in Revision und hatte beim BAG Erfolg. Laut BAG umfasst die ärztliche Berechnung des Entbindungstermins, die sich auf 280 Tage bezieht, auch die mittlere Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen. Um den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten, sei vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft auszugehen.
Nun muss das LAG Baden-Württemberg noch prüfen, ob die werdende Mutter ihre Schwangerschaft nach §17 Abs. 1 S. 1 MuSchG unverschuldet verspätet mitgeteilt hat. Wurde die Mitteilung unverschuldet versäumt, muss sie unverzüglich beim Arbeitgeber nachgeholt werden.

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