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# Vorsprung durch Technik? Audi-Pflichtrückruf 23DW: Jetzt drohen Stilllegungen – was betroffene Halter wissen müssen
Über 50.000 Audi-Diesel in Deutschland sind vom verpflichtenden KBA-Rückruf 23DW betroffen. Wer das Software-Update nicht aufspielen lässt, bekommt inzwischen Post von der Zulassungsbehörde – bis hin zur angedrohten Stilllegung. Dabei hatte Audi vor Gericht jahrelang versichert: Eine Stilllegung drohe „zu keinem Zeitpunkt“. Was hinter dem Rückruf steckt, welche Rechte Betroffene haben und warum die Akte jedes Halters jetzt wertvoller ist denn je.

## Der Rückruf 23DW in Zahlen
Seit dem 25. November 2024 führt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Rückrufaktion mit dem Herstellercode 23DW (KBA-Referenz 14571R) als verpflichtenden, amtlich überwachten Rückruf. Betroffen sind:
- 50.713 Fahrzeuge allein in Deutschland (262.264 weltweit)
- Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 mit 3,0-Liter-V6-Dieselmotor
- Baujahre 2010 bis 2017
Die amtliche Begründung des KBA hat es in sich. Wörtlich heißt es in der Rückrufdatenbank: Die Reduktion der Abgasrückführung über die Umgebungstemperatur – das sogenannte Thermofenster – „entspricht nicht der VO (EG) Nr. 715/2007 und den EuGH-Urteilen von Juli 2022“. Das Bundesamt bestätigt damit amtlich, was der Europäische Gerichtshof bereits 2022 entschieden hatte: Diese Abgastechnik ist unzulässig.

## Die Kette bis zur Stilllegung – kein leeres Drohen mehr
Wie ernst es wird, zeigt ein aktueller Fall aus unserer Praxis. Unser Mandant, Halter eines Audi A6 3.0 TDI, erhielt zunächst mehrere Anschreiben von Audi, dann im April 2026 Post vom Kraftfahrt-Bundesamt: Zum Stichtag würden seine Halterdaten an die örtliche Zulassungsbehörde übermittelt – zur „Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen, gem. § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung“. Solche Maßnahmen seien „zudem in der Regel gebührenpflichtig“.
Vier Wochen nach dem Stichtag lag das nächste Schreiben im Briefkasten: Das Straßenverkehrsamt drohte die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs „wegen Mängeln“ an – Nachweisfrist: vier Wochen. Ein alltagstauglich fahrendes Auto, gekauft mit amtlich bescheinigter Typgenehmigung, soll stillgelegt werden, weil der Hersteller es mit unzulässiger Abgastechnik ausgeliefert hat.

## „Eine Stilllegung drohte zu keinem Zeitpunkt“ – was Audi den Gerichten erzählte
Besonders bemerkenswert wird die Lage, wenn man sie neben den Prozessvortrag der Audi AG legt. Über Jahre ließ der Konzern in Schadensersatzverfahren zu genau dieser Motorenfamilie vortragen – die Zitate stammen wörtlich aus Schriftsätzen in unseren Verfahren:
„… da die Gefahr einer Stilllegung oder Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt drohte …“ (Klageerwiderung für die Audi AG vom 17.03.2022 – Landgericht Ingolstadt, 61 O 3239/21. Ja: ausgerechnet Ingolstadt.)
„Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp existiert kein verpflichtender Rückruf des KBA. Dementsprechend drohte zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung oder ein Entzug der Typgenehmigung.“ (Berufungserwiderung für die Audi AG vom 21.10.2020 – OLG Stuttgart, 16a U 679/20)
Und die Linie hält sich bis heute. Noch am 23. Juli 2026 hieß es in einem 58-seitigen Schriftsatz einer Großkanzlei für Audi: „Es besteht auch bis heute kein Stilllegungsrisiko.“ Geschrieben ausgerechnet an dem Tag, für den das KBA schriftlich die Übermittlung der Halterdaten an die Zulassungsbehörden angekündigt hatte.
Die Doppelmoral wird komplett, wenn man Audis eigene Kundenbriefe daneben legt. Dort schreibt der Konzern seit Ende 2024, das Update sei „nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes notwendig, um die Konformität Ihres Fahrzeugs sicherzustellen“ – und warnt in einem fett gedruckten Hinweis selbst: Maßnahmen der Behörden könnten „in Extremfällen bis zu einem Entzug der Zulassung bzw. einer Stilllegung des Fahrzeugs reichen“, wenn der Halter ein „angeordnetes Software-Update“ nicht durchführen lässt.
An die Kunden: notwendig, angeordnet, Stilllegung droht. An die Gerichte: zulässig, freiwillig, keine Gefahr. Gleicher Konzern, gleicher Motor, gleiches Update.
[![Amtliche Schreiben von KBA und Landkreis Celle 2026 neben dem Prozessvortrag der Audi AG 2020 bis 2022](/files/api-uploads/2026-09-03_audi-rueckruf-23dw-synopse.png)](/files/api-uploads/2026-09-03_audi-rueckruf-23dw-synopse.png)Links die Wirklichkeit 2026: Rückruf 23DW des KBA vom 21.04.2026 und die Außerbetriebsetzung des Landkreises Celle vom 18.08.2026 (Daten geschwärzt). Rechts der Vortrag der Audi AG zu Fahrzeugen derselben Motorfamilie.

## Das Software-Update: Pflicht ja – aber nur unter Protest
Viele Betroffene zögern, das Update aufspielen zu lassen – aus gutem Grund: Ein nachträgliches Software-Update kann die Hardware nicht ersetzen, die von Anfang an knapper ausgelegt war, als es die Grenzwerte verlangten. Es verschiebt die Lasten auf andere Bauteile: mehr Abgasrückführung zulasten von AGR-Ventil und Ansaugtrakt (Stichwort Versottung), höhere Partikelfilterbeladung, möglicher Mehrverbrauch und Leistungseinbußen.
Trotzdem raten wir dringend davon ab, das Update dauerhaft zu verweigern. Denn genau darauf wartet Audi: Wer sich weigert, dem hält der Konzern im Prozess vor, er habe eine spätere Stilllegung selbst verursacht – und will damit die eigene Haftung kappen. Der richtige Weg ist ein anderer:
1. **Update durchführen lassen – aber unter Protest.** Mit einem anwaltlichen Schreiben zur Vorlage in der Werkstatt, das klarstellt: Die Teilnahme erfolgt nur zur Abwendung der Stilllegung, ohne Anerkennung, unter Vorbehalt aller Ansprüche.
2. **Beweise sichern.** Softwarestände vor und nach dem Update, Kilometerstand, Werkstattbestätigung.
3. **Audi in die Pflicht nehmen.** Garantie- und Freistellungsforderungen für alle Update-Folgen – bis hin zur Haftung, falls wegen der Abgastechnik jemals erneut eine Stilllegung droht.
4. **Fristen der Behörde ernst nehmen.** Die Nachweisfristen laufen ab dem Datum des Behördenschreibens; wer keinen Werkstatttermin bekommt, sollte anwaltlich Fristverlängerung beantragen.
5. **Schadensersatz prüfen lassen.** Jetzt – nicht irgendwann.

## Ihre Ansprüche: Der amtliche Rückruf ist ein Beweisgeschenk
Für Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG ist der Pflichtrückruf 23DW ein Wendepunkt. Die Betroffenheit des Fahrzeugs muss nicht mehr mühsam erstritten werden – sie steht amtlich fest, samt Begründung über die EuGH-Rechtsprechung. Die Gerichte sprechen betroffenen Haltern einen sogenannten Differenzschaden von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zu; erst im August 2026 hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem unserer Mandanten in einem Audi-3.0-TDI-Verfahren 10 Prozent zugesprochen – nachdem die Verjährungseinrede vom Tisch war.
Wichtig zur Verjährung: Wer erst durch den Pflichtrückruf (Veröffentlichung 25.11.2024) oder das KBA-Anschreiben von der Betroffenheit erfahren hat, kann Ansprüche in aller Regel mindestens bis Ende 2027 geltend machen. Und wer eine Stilllegungsandrohung erhalten hat, hält damit zugleich den Beleg in der Hand, dass der Minderwert seines Fahrzeugs alles andere als abstrakt ist.

## Betroffen? Wir prüfen Ihren Fall – kostenlos
Gansel Rechtsanwälte führt seit über einem Jahrzehnt Verfahren gegen die Audi AG zu den 3,0-Liter-Dieselmotoren – mit tausenden Mandaten und den Schriftsätzen des Konzerns aus erster Hand. Ob Ihr Fahrzeug vom Rückruf 23DW betroffen ist, verrät ein Blick in Ihre Post von Audi oder dem KBA – oder unsere kostenlose Ersteinschätzung: Wir prüfen Betroffenheit, Fristen und die Höhe Ihres Anspruchs.
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