§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei Michael Brand Rechtsanwälte, Dom-Pedro-Str. 22, 80637 München – im Folgenden Kanzlei genannt – soweit deren Gegenstand Rechtsberatung und/oder außergerichtliche Vertretung und/oder gerichtliche Vertretung durch die Kanzlei ist. Eigene Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Obliegenheiten des Mandanten
Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen wahrheitsgemäß umfassend informieren und der Kanzlei sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen, Daten und Informationen in geordneter Form übermitteln.
Während des Mandats wird der Mandant nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzlei in direkten Kontakt mit der Gegenseite oder deren Rechtsanwälten, Gerichten oder Behörden treten. Erhält der Mandant seinerseits Schriftstücke der Gegenseite, des Gerichts oder von anderen Beteiligten auf direktem Wege, wird er diese alsbald an die Kanzlei weiterleiten. Handelt es sich um eine Kostenaufforderung eines Gerichts oder einer Gerichtskasse wird der Mandant die Kanzlei hierüber auch vorab telefonisch informieren und für den Fall, dass ein Kontakt zur Kanzlei nicht sofort hergestellt werden kann, zur Vermeidung erheblicher Nachteile in jedem Fall sicherstellen, dass eine Zahlung unverzüglich erfolgt.
Über die Änderung seiner Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse usw.) und über Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen, wird der Mandant die Kanzlei unverzüglich informieren.
Ihm übermittelte Schreiben, Schriftsätze oder Entwürfe der Kanzlei wird der Mandant unverzüglich sorgfältig darauf überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Über einen aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzungs- oder Berichtigungsbedarf wird er die Kanzlei umgehend informieren.
Die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Weisungen wird der Mandant der Kanzlei rechtzeitig – auf Verlangen der Kanzlei schriftlich – zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Vertragsschluss
Der Mandatsvertrag kommt durch Antrag und Annahme im Sinne der §§ 145, 147 BGB zwischen der Kanzlei und dem Mandanten zustande.
Der Antrag auf Abschluss eines Mandatsvertrages wird durch den Mandanten über die Website der Kanzlei durch Klicken eines entsprechenden Buttons (z.B. „Mandat jetzt verbindlich anfragen“ oder sinngemäß ähnlich) abgegeben. Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten oder in Prospekten der Kanzlei stellen ihrerseits keine verbindlichen Anträge oder Angebote dar.
Die Annahme des Mandatsvertrages erfolgt durch die Auftragnehmerin nach eingehender Prüfung der online übermittelten Daten und Unterlagen per E-Mail zu einem gesonderten Zeitpunkt. Bis zur Vertragsannahme bleibt die Auftragnehmerin in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
Die Annahmefrist beträgt im Grundsatz längstens 28 Tage. Über die Entscheidung informiert die Kanzlei unverzüglich per E-Mail.
Der Mandant kann seinen Antrag vor Zugang der Annahme jederzeit zurückziehen.
§ 4 Mehrere Auftraggeber
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften als Gesamtschuldner. Die Kanzlei kann sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden (von mehreren) Auftraggebers berufen.
§ 5 Haftung der Kanzlei, Haftungsbeschränkung
Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, ferner für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Im Übrigen ist die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf einen Betrag von 1 Million Euro beschränkt (§ 52 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).
§ 6 Keine Steuerberatung, keine Beratung zu ausländischen Rechtsfragen
Die Kanzlei beschäftigt keinen Steuerberater oder sonst in steuerlicher Hinsicht gesondert geschultes Personal. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung des vom Mandanten vorgebrachten Sachverhalts in steuerrechtlicher Hinsicht vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für eventuelle steuerliche Auswirkungen, die aus der Durchführung des Mandats entstehen können. Vielmehr hat der Mandant, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, aus eigener Veranlassung und auf eigene Kosten einen Steuerberater (oder andere fachkundige Dritte) zu beauftragen, wenn er eine steuerrechtliche Prüfung wünscht.
Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es erfolgt keine Beratung und Vertretung zu ausländischen Rechtsfragen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 7 Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer
Auch bei einer Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherungen bleibt der Mandant gegenüber der Kanzlei zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet, sollte die Rechtsschutzversicherung nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Sollten Kostenaufforderungen von einem Gericht oder einer Gerichtskasse nicht rechtzeitig gezahlt werden, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen (z.B. Verjährung) führen.
Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist nicht mit der Vergütung in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostenrechnung als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinaus- gehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines gesondert zu vergütenden eigenständigen Auftrags. Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer.
§ 8 Rechtsmittel
Die Kanzlei ist nur dann verpflichtet, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
§ 9 E-Mail-Kommunikation
Der Mandant ist jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass die mandatsbezogene Korrespondenz mit der Kanzlei auch über die von ihm angegebene(n) E-Mail-Adresse(n) geführt werden darf. Dazu gehören auch Dokumente, die bei der Kanzlei in Bezug auf das erteilte Mandat eingehen. Der Mandant sichert zu, dass nur er selbst oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf die E-Mail-Adresse haben und er den E-Mail-Eingang regelmäßig prüft. Der Mandant wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über E-Mail mit Risiken verbunden ist und die versandten Daten ohne ausreichende Verschlüsselung eventuell von Dritten gelesen werden könnten.
Mehrere Auftraggeber (Mandanten) versichern gegenüber der Kanzlei, zur Entgegennahme von E-Mails für alle weiteren Mandanten bevollmächtigt zu sein und jede E-Mail der Kanzlei, die von der Kanzlei an die ihr mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt wird, unverzüglich allen weiteren Mandanten zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
§ 10 Abtretung / Verrechnung / Aufrechnung
Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegenüber Gegnern, der Staatskasse oder Dritten an die Kanzlei in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Kanzlei wird ermächtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Kanzlei wird von der Sicherungsabtretung keinen Gebrauch machen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt ist. Die Kanzlei ist berechtigt, offene Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit Fremdgeldern, die zu Gunsten des Mandanten auf einem Fremdgeldkonto der Kanzlei ein- gegangen sind, zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort
Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wird Berlin als Erfüllungsort vereinbart.
§ 12 Änderungen, teilweise Unwirksamkeit
Die Kanzlei ist zur Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, soweit diese erforderlich sind, um nach Abschluss des Mandatsvertrages entstandene unvorhergesehene Äquivalenzstörungen auszugleichen oder Regelungslücken zu füllen oder der Umsetzung von Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen dienen. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Mandanten.
Eine teilweise Unwirksamkeit der Allgemeinen Mandatsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.