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Allgemeine Mandatsbedingungen

Stand: 18.12.2019

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen als Mandant und der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte, Inhaber Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel, Wallstraße 59, 10179 Berlin (Kanzlei).

§ 2 Obliegenheiten des Mandanten

Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen wahrheitsgemäß umfassend informieren und der Kanzlei sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen, Daten und Informationen übermitteln.

Während des Mandats wird der Mandant nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzlei in direkten Kontakt mit der Gegenseite oder deren Rechtsanwälten, Gerichten oder Behörden treten. Erhält der Mandant unmittelbar Schriftstücke der Gegenseite, des Gerichts oder von anderen Beteiligten, wird er diese alsbald an die Kanzlei weiterleiten. Handelt es sich um eine Kostenaufforderung eines Gerichts oder einer Gerichtskasse, wird der Mandant die Kanzlei hierüber auch vorab telefonisch oder per E-Mail informieren und für den Fall, dass ein Kontakt zur Kanzlei nicht sofort hergestellt werden kann, zur Vermeidung erheblicher Nachteile in jedem Fall sicherstellen, dass eine Zahlung unverzüglich erfolgt.

Über die Änderung seiner Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse usw.) und über Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen, wird der Mandant die Kanzlei unverzüglich informieren.

Ihm übermittelte Schreiben, Schriftsätze oder Entwürfe der Kanzlei wird der Mandant unverzüglich sorgfältig darauf überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Über einen aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzungs- oder Berichtigungsbedarf wird er die Kanzlei umgehend informieren.

Die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Weisungen wird der Mandant der Kanzlei rechtzeitig – auf Verlangen der Kanzlei in Textform – zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Mehrere Mandanten als Auftraggeber

Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften als Gesamtschuldner. Die Kanzlei kann sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden (von mehreren) Auftraggebern berufen.

§ 4 Haftung der Kanzlei, Haftungsbeschränkung

Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, ferner für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Im Übrigen ist die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf einen Betrag von 1 Million Euro beschränkt (§51a Bundesrechtsanwaltsordnung).

Für die Rechtsanwälte der Kanzlei besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Gesamtversicherungssumme von 1 Million Euro pro Jahr für alle Versicherungsfälle. Soll aus Sicht des Mandanten eine über den Betrag von 1 Million Euro pro Jahr hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 5 Keine Steuerberatung, keine Beratung zu ausländischen Rechtsfragen

Die Kanzlei beschäftigt keinen Steuerberater oder sonst in steuerlicher Hinsicht gesondert geschultes Personal. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung des vom Mandanten vorgebrachten Sachverhalts in steuerlicher oder steuerrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Dies gilt auch für eventuelle steuerliche Auswirkungen, die aus der Durchführung des Mandats entstehen können. Vielmehr hat der Mandant aus eigener Veranlassung und auf eigene Kosten einen Steuerberater (oder andere fachkundige Dritte) zu beauftragen, wenn er eine steuerliche oder steuerrechtliche Prüfung wünscht.

Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es erfolgt keine Beratung und Vertretung zu ausländischen Rechtsfragen.

§ 6 Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer

Auch bei einer Deckungszusage durch einen Rechtsschutzversicherer bleibt der Mandant gegenüber der Kanzlei zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet, sollte der Rechtsschutzversicherer nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Sollten Kostenaufforderungen von einem Gericht oder einer Gerichtskasse nicht rechtzeitig gezahlt werden, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen (z.B. Verjährung) führen.

Bevollmächtigt der Mandant die Kanzlei mit der Einholung der Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers, so schließt diese Bevollmächtigung die Prüfung des Rechtsschutzversicherungsfalles und für den Fall der Weigerung des Versicherers die Vollmacht zur gerichtlichen Durchsetzung des Deckungsanspruchs des Mandanten ein. Die Kanzlei wird für das Deckungsverfahren ein Angebot eines Prozessfinanzierers einholen. Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer und dem Prozessfinanzierer.

§ 7 Verhältnis zum Prozessfinanzierer

Auch ohne Rechtsschutzversicherung bietet die Kanzlei die Möglichkeit, die Ansprüche des Mandanten geltend zu machen, ohne dass dieser ein Kostenrisiko hierfür trägt. Zu diesem Zweck arbeitet die Kanzlei mit unterschiedlichen Prozessfinanzierern zusammen, denen die Kanzlei das hiesige Mandat auf Wunsch des Mandanten zur Finanzierung anbietet. Der Finanzierungsvertrag kommt dann zwischen Prozessfinanzierer und dem Mandanten zustande, die Kanzlei übernimmt hierfür nur eine vermittelnde Rolle. Der Prozessfinanzierer lässt sich sein Risiko für eine ausgehandelte bzw. auszuhandelnde Erfolgsbeteiligung vergüten.

Die Kanzlei rechnet das durch Ihr Tätigwerden entstandene Anwaltshonorar dann direkt mit dem Prozessfinanzierer ab.

Bei einer Deckungszusage durch einen Prozessfinanzierer wird der Mandant gegenüber der Kanzlei von der Entrichtung der Vergütung im Umfang der Deckungszusage befreit. Sämtliche Ansprüche gegenüber dem Prozessfinanzierer tritt der Mandant hierfür an Erfüllungs statt an die Kanzlei ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer.

§ 8 Rechtsmittel

Die Kanzlei ist nur dann verpflichtet, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhält und diesen schriftlich angenommen hat.

§ 9 Kommunikation und Information

Der Mandant ist jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass die mandatsbezogene Korrespondenz mit der Kanzlei auch über die von ihm angegebene(n) E-Mail-Adresse(n) geführt werden darf. Dazu gehören auch Dokumente, die bei der Kanzlei in Bezug auf das erteilte Mandat eingehen. Der Mandant sichert zu, dass nur er selbst oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf die E-Mail-Adresse haben und er den E-Mail-Eingang regelmäßig prüft. Der Mandant wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über E-Mail mit Risiken verbunden ist und die versandten Daten ohne ausreichende Verschlüsselung eventuell von Dritten gelesen werden könnten.

Die Kanzlei informiert den Mandanten über alle wesentlichen Zwischenschritte des Mandats (bspw. Klageerhebung, Urteilseingang, Berufungseinlegung- und begründung etc.). Ihrer Auskunfts- und Unterrichtungspflichten kommt die Kanzlei im Einverständnis mit dem Mandanten insbesondere dadurch nach, dass sie dem Mandanten einen gesicherten Online-Mandantenbereich zur Verfügung stellt, in dem der aktuelle Verfahrensstand dargestellt wird und die wichtigsten Dokumente des Mandats zum Herunterladen bereitstehen. Darüber hinaus wird die Kanzlei eigenständig an den Mandanten herantreten, wenn aus Ihrer Sicht eine Entscheidung des Mandanten erforderlich wird. Die Entscheidungen des Mandanten sowie die Übermittlung der für die Mandatsbearbeitung wesentlichen Informationen wird über die von der Kanzlei bereitgestellten Online-Formulare erfolgen.

§ 10 Speicherung personenbezogener Daten, Aufbewahrung der Handakten

Die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Mandant erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Pflicht der Kanzlei zur Archivierung und Herausgabe der Mandatsakten endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats.

§ 11 Vergütung

Erfolgt die Vergütung mangels entgegenstehender Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), so hängt die Höhe der Vergütung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich vom Gegenstandswert ab (§ 49b Abs. 5 BRAO). Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder Dritten sind von der Vergütungspflicht des Mandanten gegenüber der Kanzlei unabhängig und befreien den Mandanten nicht von seiner Zahlungspflicht. Außergerichtliche Anwaltskosten müssen nicht in jedem Fall von der Gegenseite erstattet werden, selbst wenn ein gerichtliches Verfahren gewonnen werden sollte.

§ 12 Abtretung / Verrechnung / Aufrechnung

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegenüber Gegnern, der Staatskasse oder Dritten an die Kanzlei in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Kanzlei wird ermächtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Kanzlei wird von der Sicherungsabtretung keinen Gebrauch machen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt ist.

Die Kanzlei ist berechtigt, fällige Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit ihm zustehenden Fremdgeldern, die der Kanzlei nicht zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, wie etwa der Begleichung von Gerichtskostenrechnungen, überwiesen wurden, zu verrechnen.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wird Berlin als Erfüllungsort vereinbart.

§ 14 Änderungen, teilweise Unwirksamkeit

Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Klausel selbst kann ebenfalls nur schriftlich abgeändert werden. Eine teilweise Unwirksamkeit der Allgemeinen Mandatsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

Der Mandant erklärt sich mit den vorstehenden Mandatsbedingungen einverstanden.