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Fehlerhafte Angaben beim Fristbeginn in Widerrufsbelehrungen

  • Der Bundesgerichtshof verlangt bei der Widerrufsbelehrung klare Angaben zum Fristbeginn des Widerrufs.
  • Was so einfach erscheint, war für die meisten Kreditinstitute offenbar ein großes oder auch unterschätztes Problem.
  • Denn einer der häufigsten und gravierendsten Mängel der Widerrufsbelehrungen stellt die unklare Formulierung des Beginns der Widerrufsfrist dar.
  • Viele Belehrungen halten den Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht stand, wie die folgenden typischen Beispiele zeigen.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht, die den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens“ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt:
„Die Verwendung des Wortes ‚frühestens‘ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist ‚jetzt oder später‘ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind …“
Eine solche Belehrung unterrichtet den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist.

  • BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10
  • BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az.: I ZR 66/08
  • BGH, Urt. v. 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
  • BGH, Urt. v. 02.02.2011, Az.: VIII ZR 103/10
  • BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10
  • BGH, Urt. v. 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11
  • BGH, Urt. v. 15.08.2012, Az.: VIII ZR 378/11
  • BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15

„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Bank XY“.

„Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.“
Der Darlehensnehmer kann mit dieser Belehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst, wenn der unterschriebene Darlehensvertrag der Bank zugegangen ist. Wann das ist, kann der Darlehensnehmer nicht wissen, weil er die internen Abläufe bei der Bank nicht kennt.

  • BGH, Urt. v. 13.01.2009, Az.: XI ZR 118/08
  • BGH, Urt. v. 24.03.2009, Az.: XI ZR 456/07

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„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertra

Diese Belehrung über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist ist nicht korrekt, weil sie fälschlicherweise nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebotes des Kreditinstituts zu laufen.
Durch die Formulierung … entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit ‚Darlehensvertrag‘ überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde.“

  • BGH, Urt. v. 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08
  • BGH, Urt. v. 13.01.2009, Az.: XI ZR 118/08
  • BGH, Urt. v. 18.04.2005, Az.: II ZR 224/04

Fristbeginn mit Unterzeichnung durch mehrere Personen

„Eine Belehrung über das Widerrufsrecht … erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 HaustürWG, wenn aufgrund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.“

  • BGH, Urt. v. 18.04.2005, Az.: II ZR 224/04

Fristbeginn einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag

„Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung ‚frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von mir handschriftlich unterschriebenen Widerrufsbelehrung und (b) der Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Zeichnungsauftrag, Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an mich‘ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10).“

  • LG Köln, Urt. v. 30.10.2014, Az.: 15 O 528/13

Kein Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsbelehrung ist unverzichtbar.
„Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen.“

  • BGH, Urt. v. 17.12.1992, Az.: I ZR 73/91
  • BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00
  • BGH, Urt. v. 18.10.2004, Az.: II ZR 352/02

Mehrere (widersprüchliche) Belehrungen

Unzulässig ist auch die Erteilung mehrerer, einander widersprechender Belehrungen. Denn werden dem Darlehensnehmer mehrere Widerrufsbelehrungen ausgehändigt (z.B. eine mit dem Darlehensvertrag im Vertrag und eine gesonderte Belehrung), kann es zu Irritationen über den Fristbeginn kommen.
„… ein Widerspruch zwischen den beiden Belehrungen. Damit fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung.“

  • BGH, Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 191/06
  • BGH, Urt. v. 18.10.2004, Az.: II ZR 352/02

„Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll.“

  • OLG Hamm, Urteil v. 24.05.2012 - 4 U 84/12